204 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
eines Fasses Milch in den Brunnenabfluß gießen, weil es nach dem
Ergebniß einer mit dem Laktometer angestellten Untersuchung durch über—
mäßigen Wasserzusatz gefälscht sei. Objektiv war dieses Verfahren festgestellter
Maaßen unberechtigt, da das Faß nicht mit Wasser verdünnte
Milch, sondern 32 Liter zum Buttern bestimmter Sahne enthalten hatte,
zu deren Untersuchung der Laktometer nicht geeignet ist. Das Oberverwaltungsgericht
erachtete indessen den Rechtsweg als unzulässig, da
dem Beklagten eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur Last
zu legen sei. Es wurde nämlich festgestellt, daß dem Beklagten als
Inhalt des fraglichen Fasses von der seitens des Klägers zur Verkänferin
in seinem Handelslokale bestellten dreizehnjährigen Ida W.: Milch, verkäuflich
zu 20 Pfennig pro Liter irrthümlich angegeben worden war,
und daß die daraufhin mit dem Laktometer vorgenommene Untersuchung
unter der Voraussetzung, daß eben Milch geprüft wurde, die Vernichtung
gerechtfertigt hätte. Dieser Entscheidung wird nicht beizutreten sein. Der
Beklagte hatte vom Polizeipräsidium ausschließlich den Auftrag erhalten,
Milch zu untersuchen, und zwar gewöhnliche, marktgängige Milch, nicht
besonders fette Milch und Sahne. Untersuchte er Sahne, so handelte
er außerhalb seiner Amtsbefugnisse, und an diesem Resultate wird auch
nichts dadurch geändert, daß er irrthümlich annahm, innerhalb seines
Amtskreises zu handeln. Diese Thatsache war lediglich für den Civilrichter
von Bedeutung, für die Frage, ob ein Versehen des Beamten
vorlag; und für die Beantwortung dieser Frage waren dann allerdings
die näheren Umstände des Falles, insbesondere die irrthümliche Auskunft
der Ida W. von entscheidender Wichtigkeit!).
Mit der hier vertretenen Auffassung stimmen zwei weitere Urtheile
des Oberverwaltungsgerichts2) überein, in welchen der Kompetenzkonflikt
für unbegründet erachtet wurde. In dem einen Falle hatte ein Polizeibeamter
irrthümlich auf Grund einer noch nicht in Kraft getretenen
Polizeiverordnung eine Verfügung erlassen, in dem zweiten ein anderer
gefangene wilde Kaninchen und Jagdgeräthschaften beschlagnahmt, obgleich
in dem betreffenden Distrikt wilde Kaninchen einen Gegenstand des freien
Thierfanges bildeten. Der gute Glaube der Beklagten wurde in beiden
Fällen für durchaus unerheblich erklärt ). Es wird ausdrücklich gesagt,
daß dieses Moment zu erwägen, Sache des ordentlichen Richters sei.
1) Anders die Auffassung von Nadbyl a. a. O. S. 823 wegen der Wendung
„schuldig machen“ im § 11 Einführungsges. zum Ger.Verf.Ges.
2) Entsch. vom 16. I. 86 u. vom 17. II. 86 (Entsch. Bd. 14, S. 420, 427).
2:) Ebenso Entsch. vom 22. III. 95 (Selbstverwaltung Bd. 22, Sp. 331).