Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

204  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

eines  Fasses  Milch  in  den  Brunnenabfluß  gießen,  weil  es  nach  dem
Ergebniß  einer  mit  dem  Laktometer  angestellten  Untersuchung  durch  über—
mäßigen  Wasserzusatz  gefälscht  sei.  Objektiv  war  dieses  Verfahren  festgestellter
  Maaßen  unberechtigt,  da  das  Faß  nicht  mit  Wasser  verdünnte
Milch,  sondern  32  Liter  zum  Buttern  bestimmter  Sahne  enthalten  hatte,
zu  deren  Untersuchung  der  Laktometer  nicht  geeignet  ist.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erachtete  indessen  den  Rechtsweg  als  unzulässig,  da
dem  Beklagten  eine  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  nicht  zur  Last
zu  legen  sei.  Es  wurde  nämlich  festgestellt,  daß  dem  Beklagten  als
Inhalt  des  fraglichen  Fasses  von  der  seitens  des  Klägers  zur  Verkänferin
in  seinem  Handelslokale  bestellten  dreizehnjährigen  Ida  W.:  Milch,  verkäuflich
  zu  20  Pfennig  pro  Liter  irrthümlich  angegeben  worden  war,
und  daß  die  daraufhin  mit  dem  Laktometer  vorgenommene  Untersuchung
unter  der  Voraussetzung,  daß  eben  Milch  geprüft  wurde,  die  Vernichtung
gerechtfertigt  hätte.  Dieser  Entscheidung  wird  nicht  beizutreten  sein.  Der
Beklagte  hatte  vom  Polizeipräsidium  ausschließlich  den  Auftrag  erhalten,
Milch  zu  untersuchen,  und  zwar  gewöhnliche,  marktgängige  Milch,  nicht
besonders  fette  Milch  und  Sahne.  Untersuchte  er  Sahne,  so  handelte
er  außerhalb  seiner  Amtsbefugnisse,  und  an  diesem  Resultate  wird  auch
nichts  dadurch  geändert,  daß  er  irrthümlich  annahm,  innerhalb  seines
Amtskreises  zu  handeln.  Diese  Thatsache  war  lediglich  für  den  Civilrichter
  von  Bedeutung,  für  die  Frage,  ob  ein  Versehen  des  Beamten
vorlag;  und  für  die  Beantwortung  dieser  Frage  waren  dann  allerdings
die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere  die  irrthümliche  Auskunft
der  Ida  W.  von  entscheidender  Wichtigkeit!).

Mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  stimmen  zwei  weitere  Urtheile
des  Oberverwaltungsgerichts2)  überein,  in  welchen  der  Kompetenzkonflikt
für  unbegründet  erachtet  wurde.  In  dem  einen  Falle  hatte  ein  Polizeibeamter
  irrthümlich  auf  Grund  einer  noch  nicht  in  Kraft  getretenen
Polizeiverordnung  eine  Verfügung  erlassen,  in  dem  zweiten  ein  anderer
gefangene  wilde  Kaninchen  und  Jagdgeräthschaften  beschlagnahmt,  obgleich
in  dem  betreffenden  Distrikt  wilde  Kaninchen  einen  Gegenstand  des  freien
Thierfanges  bildeten.  Der  gute  Glaube  der  Beklagten  wurde  in  beiden
Fällen  für  durchaus  unerheblich  erklärt  ).  Es  wird  ausdrücklich  gesagt,
daß  dieses  Moment  zu  erwägen,  Sache  des  ordentlichen  Richters  sei.

1)  Anders  die  Auffassung  von  Nadbyl  a.  a.  O.  S.  823  wegen  der  Wendung
„schuldig  machen“  im  §  11  Einführungsges.  zum  Ger.Verf.Ges.

2)  Entsch.  vom  16.  I.  86  u.  vom  17.  II.  86  (Entsch.  Bd.  14,  S.  420,  427).

2:)  Ebenso  Entsch.  vom  22.  III.  95  (Selbstverwaltung  Bd.  22,  Sp.  331).