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7. Post= und Telegraphen-Wesen.
Postanweisungs-Verkehr mit Italien.
Vom 1. Juni ab können zwischen Deutschland und Italien Zahlungen im Wege der Postanweisung bis
zum Einzelbetrage von 375 Franken (statt wie bisher von 200 Franken) vermittelt werden. Die Gebühr
für Postanweisungen nach Italien beträgt bei Summen bis 100 Franken 40 Pfennig, über 100 bis 200
Franken 80 Pfennig, über 200 bis 300 Franken 1 Mark 20 Pfennig, über 300 bis 375 Franken 1 Mark
60 Pfennig.
Berlin W., den 13. Mai 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Postanweisungs-Verkehr mit den niederländischen Besitzungen in Ostindien.
Nach den niederländischen Besitzungen in Ostindien können vom 1. Juni ab durch die deutschen
Postanstalten Zahlungen bis zum Betrage von 150 Gulden niederländisch im Wege der Postanweisung
vermittelt werden. Die Einzahlung erfolgt bei den deutschen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postan-
weisungs-Formular. Der Absender hat darin den Betrag, unter Abänderung des betreffenden Vordrucks,
in niederländischer Währung anzugeben; die Umrechnung in die Reichswährung erfolgt durch die
Auslieferungs=Postanstalt. Außer der genauen Bezeichnung des Empfängers und dessen Wohnorts muß die
Postanweisung den deutlichen Vermerk „Niederländisch-Indien“ in der Aufschrift tragen. Dagegen darf der
Abschnitt weitere Angaben, als die Angabe des Geldbetrages und des Namens und Wohnorts des Ab-
senders, nicht enthalten und insbesondere zu irgend welcher Mittheilung nicht benutzt werden.
Die thunlichst in Marken zu frankirende Gesammtgebühr für Postanweisungen der in Rede stehenden
Art beträgt 40 Pfennig für je 20 Mark oder einen Theil von 20 Mark des eingezahlten Betrages, min-
destens aber 50 Pfennig.
Berlin W., den 17. Mai 1876.
Kaiserliches General-Postamt.