August. September. Oktober. November. Dezember. Januar.
AM. A # A. M. M.
493 746 55 532927 65 555 192 554 94 70096 435 65 528 070 45
18 532 45 16 824 35 19 9666 30 18 2723 10 15 453 00 18 079 45
547 805 35 586 366 10 613 371 1555572140 546 111 75 586 567 15
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I
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35526I35 36 614 10 38 212 30 38 463 20 34 22310 40 4125
1
#
543 436 65 596 059 15 619 100 10 47742 574 201 08 631 93685
572 486 90 616 683 85 619 617 40 587837 50 583 311 45 579 63720
570 312 00 579 972 00 617094 00 561 051 00 546 753 00 662 743 56
- IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im Orts-
bestellbezirke werden erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mark. . . . . .... 5 Pf.,
b) im Betrage von mehr als 1 500 und bis 3000 Mark .....10-
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für
die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren.
V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3 000 Mark bestellt werden,
ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Ver-
fügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark und
weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden.
3. Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß"“ betreffend, treten im Absatz V an Stelle
der beiden ersten Sätze („Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig“ bis „bestellt
werden") folgende Sätze:
1) Einschreibsendungen (§. 16),
2) Postanweisungen (§. 17),
3) Telegraphische Postanweisungen (§. 18),
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je
300 Mark (§. 32 Abs. I),
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe
bis zum Betrage von je 300 Mark (6. 32 Absl. 1)
sind an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Adressat oder dessen Be-
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu
ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des
Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark,
sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen
an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen
und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit