Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Bekanntmachung, 
betreffend 
die Prüfung der Thierärzte. 
Aut Grund der Bestimmungen im 8. 29 der Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt: 
I. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 
8. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet sind nur die Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche Lehranstalten haben, mithin zur Zeit 
die zuständigen Ministerien von Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg und Hessen. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt. 
II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
2. 
g. 
Die Approbation als Thierarzt darf nur denjenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die thier- 
ärztliche Prüfung vollständig bestanden haben. 
S. 3 
Die Prüfung besteht in der naturwissenschaftlichen Prüfung (§§. 5 bis 11) und in der thierärzt- 
lichen Fachprüfung (§§. 12 bis 23). 
/ 
S. 4. 
Die Ablegung der Prüfung hat bei einer deutschen thierärzlichen Lehranstalt zu erfolgen. 
Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Direktor und dem Lehrerkollegium der Anstalt unter Hinzu- 
tritt derjenigen Personen, welche von der zuständigen Zentralbehörde etwa noch beigeordnet werden. 
Die Zusammensetzung der Kommissionen für die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern ge- 
schieht nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Zentralbehörde. 
Die obere Leitung der gesammten Prüfungsverhandlungen liegt dem Direktor der Anstalt ob. 
8. 5. 
A. Naturwissenschaftliche Prüfung. 
1. Bedingungen der Zulassung. 
Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat 
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzt. — Derselbe ist zu führen durch das Zeugniß 
der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, bei welcher 
das Latein obligatorischer Unterrichtsgegenstand ist, oder einer durch die zuständige Zentralbehörde 
als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt; — 
b) nach erlangter wissenschaftlicher Vorbildung mindestens drei Semester hindurch thierärztliche oder 
andere höhere wissenschaftliche deutsche Lehranstalten besucht hat. 
8. 6. 
2. Meldung. 
Die Termine für die Meldung zur naturwissenschaftlichen Prüfung, sowie für die Abhaltung der 
letzteren werden für jede thierärztliche Lehranstalt durch den Direktor festgestellt. 
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen der 
Zulassung (8. 5. a und b) bei dem Direktor zu erfolgen.
	        
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