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III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
5S. 25. .
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinstimmung mit der zuständigen
Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen (88. 5 und 12) Dis—
pensation zu ertheilen.
§. 26.
Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre
Approbirten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler-Amt mitgetheilt.
8. 27.
Die gegenwärtigen Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft.
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das Studium
der Thierheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das im
§. 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 635) bezeichnete Maß
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung sind diejenigen Kandidaten
entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an einer thierärztlichen Lehranstalt
inskribirt sind, dieselben sind dagegen bei der Schlußprüfung auch in den Naturwissenschaften zu prüfen.
8. 28.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheere bestimmten Roßärzte
mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung:
a) die Militär-Eleven sind von der Prüfung im Hufbeschlage zu entbinden, falls sie eine solche
Prüfung an einer Militär-Roßarztschule oder an einer andern thierärztlichen Lehranstalt bereits
bestanden haben;
b) dieselben sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 beginnen, zu
den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das durch die bisherigen Vorschriften er-
forderte Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
§. 29.
Alle früheren über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorschriften sind aufgehoben.
Thierärztlicher Approbationsschein.
Nachdem Herr
die thierärztliche Prüfung vor dernnr MPrüfungskommission
u ..-..... . bestanden hat,
zrzu
wird ihm hierdurch
die Approbation als Thierarzt
im Gebiete des Deutschen Reichs in Gemäßheit des §. 29 der Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs ertheilt.
Berlin, den 27. März 1878. 1
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
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