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verbandes obliegt, im vorliegenden Falle Namens des zur vorläufigen Armenpflege verpflichteten
Armenverbandes Gr. Stobingen als eine solche Behörde gehandelt hat, welche sich nach den
Grundsätzen des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871, insbesondere §. 63 Absatz 2
desselben, zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen erachtete, ob und in welcher Weise den
die öffentliche Armenunterstützung Nachsuchenden solche zu gewähren sei.
Der von der auf seine Kosten erfolgten Aufnahme des Knaben in das Viktoriastift bereits am
*. *8 1876 benachrichtigte Ortsarmenverband Gr. Stobingen beruhigte sich bei dieser Anord-
ordnung. Die Sache lag mithin rechtlich ebenso, als ob der letztere selbst, oder, wenn er sich
dessen geweigert hätte, der Kreisausschuß als die ihm vorgesetzte und nach §. 75.à des Kompe-
tenzgesetzes vom 26. Juli 1876 zur Entscheidung über Beschwerden von Armen gegen Ortsarmen-
verbände in den Fällen des §. 63 des preußischen Ausführungsgesetzes kompetente Behörde, auf
geführte Beschwerde die Aufnahme veranlaßt hätte. Das Eintreten der öffentlichen Armenpflege
war auch materiell durch das ärztliche Zeugniß und die Erwägung vollständig gerechtfertigt, daß
der Vater des verletzten Knaben als Losmann ohne Zweifel nicht in der Lage war, die Kosten
einer mehrwöchentlichen Kur in einem Krankenhause zu bestreiten. Die vom ersten Richter unter
Erwägung der Gesammtlage des Falles hinsichtlich der Hülfsbedürftigkeit getroffene Feststellung
ist übrigens in dieser Instanz auch nicht weiter angefochten worden. Der Appellant Trakinnen
kann sich hiernach nicht entziehen, dem Ortsarmenverbande Gr. Stobingen die für den Knaben
vorläufig ausgelegten, tarifmäßig berechneten Kur= und Verpflegungskosten zu erstatten.
77. Kon sulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Reichs den Konsulatsverweser Arwed Krug
zum Vize-Konsul zu Amasia zu ernennen geruht.
Dem Herrn Otto Soergel in Sonneberg ist Namens des Reichs das Exequatur als Vize-Konsul der
Vereinigten Staaten von Amerika ertheilt worden.
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