Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Auf shlus des Bundesraths vom 25. März d. J. tritt nachstehendes Regulativ mit dem 1. Juli d. J. 
in Kraft: 
Regulativ, 
die 
zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem 
Inlande betreffend. 
In Gemäßheit des 8. 111 des Vereins-Zollgesetzes werden über das Verfahren bei der Versendung von 
Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet) durch das Ausland nach dem Inlande die folgenden 
näheren Vorschriften ertheilt: 
§. 1. 
Gegenstand der Abfertigung. 
Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem Inlande erstreckt sich 
sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs. 
An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung nicht ausge- 
schlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wiedereingange zu erzielen ist. 
8. 2. 
Abfertigungsbefugnisse. 
Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus= und Wiedereingang be- 
stimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den §§. 128 und 131 des Vereins-Zollgesetzes. 
K. 3. 
A. Gegenstände des freien Verkehrs. Deklaration. 
Der Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten Amte an der Grenze 
oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach dem beiliegenden Muster A in doppelter 
Ausfertigung zu übergeben. 
Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestimmungen des §. 8 
des Begleitschein-Regulativs zu beachten. 
S. 4. 
Inhalt derselben. 
Die Deklaration muß enthalten: 
1. die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegenstände nach den 
Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen 
Benennung; 
2. die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht summarisch 
angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt und Verpackung gleichartige 
Waarenpost handelt; 
3. die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimmungsorts. Die 
Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Deklaration bei einem Amt im Innern 
übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem Ausgangsamt vorbehalten bleiben; 
4. das Datum und die Unterschrift des Deklaranten. 
Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben. 
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