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im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung
darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
8. 6.
Geleislage und Krümmungen.
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in gerader
Strecke genau in gleicher Höhe liegen.
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel
höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krüm-
mungen mit Sicherheit durchfahren können.
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander überzuführen.
Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von solcher Länge
einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung einlaufen.
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 180 m lang sein.
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier Bahnstrecke bedarf
der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
S. 7.
Gefälle.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-
Amts erforderlich.
§. 8.
Gefällwechsel.
Die Gesällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5000 m
Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herab-
gesetzt werden.
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer derselben 1000 m übersteigt,
ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt
werden kann. v
§. 9.
Entfernung der Geleise.
Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m von
einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Entfernung von dem
zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung von Mitte zu Mitte
der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen.
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4,500 m von Mitte zu Mitte von einander ent-
fernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6m
von Mitte zu Mitte haben.
Bei Haltestellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
8. 10.
Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen.
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen.
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 0,014 m beschrieben sein.
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens ½0 der Schienenhöhe betragen.
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