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Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahupolizeibeamten und Lokomotivführern.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im Anschluß an die 88. 52,
66 und 68 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands nachfolgende
beschlossen:
Bestimmungen
über die
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten ist, außer den in den
§§. 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen
Eigen schaften, die Erfüllung der nachstehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich:
do
I. Nachtwächter:
körperliche Rüstigkeit,
.Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden Station.
II. Thürhüter (Portiers, Perrondiener):
1. relative körperliche Rüstigkeit,
2. Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang
eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen,
3. Kenntniß
a) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis der Portiers
betreffen,
b) der Instruktion für die Portiers und die Gepäckträger,
) der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarverkehr der betreffenden
Bahn erforderlich ist,
c) der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung
von Handgepäck,
eE) der verschiedenen Arten von Personenbillets und Freifahrkarten, der reglementarischen Vor-
schriften über die Beförderung von Personen,
) des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und ihrer An-
schlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
8) der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale.
III. Wagenwärter, Bremser (Schmierer, Zugsöler):
1. körperliche Gewandtheit und Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
2. Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies,
3. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen
Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thürverschlußvorrichtungen, sowie
der Konstruktion und Behandlungsweise derselben,
Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis der