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der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Packmeisterdienst erlasse-
nen Vorschriften,
6monatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Oberschaffner)
außer den unter V. und VI. bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in angemessener Form
eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung;
ferner Kenntniß:
der Einrichtung der Läutewerke und der Hülfssignalapparate,
der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher (Kilometerbücher) 2c.,
der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge und über die Hand-
habung des elektrischen Telegraphen, ·
Uebung im Telegraphiren,
der Instruktionen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
Gmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister.
VIII. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfs-
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bahnwärter (Beiwärter):
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör- und Sehvermögen,
Kenntniß des Rechnens mit den 4 Spezies in benannten Zahlen,
eine Probezeit, und zwar:
a) entweder durch viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des
Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbewachungs- und Signaldienst einer im Betriebe
befindlichen Bahn, ·
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neubau, sofern der Dienstanfänger
hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen
Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem
tr Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienst thätig gewesen ist,
Kenntni .
a) aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung
des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werk—
zeuge und Geräthe nach Beschaffenheit und Verwendung,
b) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der Barrièren und deren
Bedienung, sowie der für das Passiren der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften,
c) der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitswagen (Draisinen,
Bahnmeisterwagen 2c.) auf den Geleisen,
4) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro-
magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher Bahnausrüstungsgegenstände und der Bestim-
mungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitung,
e) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis eines Bahnwärters betrifft, und der
Signalordnung nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungs-Instruktionen,
insbesondere auch der Anweisung zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plätzlichen Un-
fällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
f) der Instruktion für Weichensteller und Bahnwärter.