Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

— 408 — 
ohne Abstempelung in das Verschlußlager unter Anschreibung in Zugang (8. 8) wieder aufgenommen werden, 
wenn ihre Herstellung in der Fabrik und die Versendung aus dem Bundesgebiete erwiesen wird. 
§. 8. Ueber die verfertigten Karten ist der Fabrikant gehalten, zwei Bücher zu führen und solche 
zur Einsicht der Steuerbeamten in der Fabrik offen zu legen. Für die Nichtigkeit der Buchung und für die 
jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes an fertigen Spielkarten (§. 5) ist der Fabrikant verantwortlich. 
Das eine Buch hat auf der linken Seite den gesammten Zugang an Spielkarten und auf der rechten Seite 
den Abgang durch Stempelung, Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Versendung behufs Aufnahme in ein 
Ausfuhrlager ungestempelter Karten (§. 26 Nr. 3 des Gesetzes) nachzuweisen. Die Anschreibungen hinsichtlich 
der Karten, welche in dem unter §. 5 erwähnten Behältnisse niedergelegt werden, sind sofort nach der Auf- 
nahme bezw. Entfernung der Karten zu bewirken. Sind Karten unmittelbar nach deren Fertigstellung zur 
Stempelung, zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete oder Aufnahme in ein Ausfuhrlager ungestempelter Karten 
(X. 26 Nr. 3 des Gesetzes) gelangt, ohne zuvor in das unter §. 5 erwähnte Behältniß ausfgenommen zu sein, 
so muß dies in dem Buche verzeichnet sein. Das zweite Buch ist zum speziellen Ausweise über die gestem- 
pelten Karten bestimmt, und muß auf der linken Seite den Zugang an gestempelten Spielkarten, und auf 
der rechten Seite den Abgang durch Verkauf und Versendung nachweisen. 
Bei allen Eintragungen muß das Datum, wann der Zugang und Abgang geschehen, bemerkt, und 
bei dem Verkauf und der Versendung der gestempelten Spielkarten müssen Name und Wohnort des Käufers 
resp. Empfängers genau angegeben werden. 
Den revidirenden Beamten sind die vorhandenen fertigen Karten einschließlich der überzähligen und 
Ausschußblätter sämmtlich vorzulegen (F. 14 des Gesetzes). 
§. 9. Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblätter müssen gesammelt, 
in dem der Steuerbehörde hierzu angemeldeten Behältnisse unter Verschluß gebracht und die Ausschußblätter 
in der von der Steuerbehörde zu bestimmenden Zeit unter Aussicht der kontrolirenden Beamten sämmtlich 
unbrauchbar gemacht werden. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die Blätter in der Mitte 
eingeschnitten werden. Auf den Antrag des Fabrikanten kann die oberste Landesfinanzbehörde ein 
anderes, gegen den Gebrauch der Blätter zum Kartenspiel völlig sicherndes Mittel zulassen. In allen Fällen 
sind die Aßblätter, und bei Spielkarten, welche solche nicht enthalten, 4 andere Blätter, welche der Reichs- 
kanzler zu bestimmen hat, wenn sie als Ausschußblätter ausgesondert werden, zu vernichten. 
§. 10. Der Einzelverkauf von Spielkarten in Mengen von weniger als zehn Spielen ist den 
Spielkartenfabrikanten nur in einem besonderen, von den Fabrikräumen vollständig getrennten Lokale gestattet. 
Befindet sich dieses Lokal in demselben Gebäude, in welchem die Fabrikation der Spielkarten betrieben wird, 
so darf dasselbe nur nach vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde benutzt werden. Die Fabrikanten 
sind verpflichtet, ede Menge von Karten, welche zum Einzelverkauf bestimmt wird, ehe dieselbe in das 
betreffende Lokal übergeführt wird, in dem zum Ausweise über die gestempelten Karten dienenden Buche 
(5. 8) abzuschreiben, und in ein über den Einzelverkauf zu führendes Buch einzutragen, auch in letzterem 
mindestens täglich Gattung und Anzahl der abgesetzten Spiele anzuschreiben. Der erste Absatz des §. 6 des 
Gesetzes findet auch auf den Einzelverkauf der Fabrikanten und die dazu bestimmten Lokale Anwendung. 
Versendungen einzelner Kartenspiele als Proben u. s. w. nach Orten außerhalb des Sitzes der Fa- 
brik begründen die Anwendung der vorstehenden Vorschriften über den Einzelverkauf der Fabrikanten nicht. 
  
Anlage B. 
Bestimmungen 
über 
die Nachversteuerung der Spielkarten. 
1W Zuständig zur Erhebung der Nachsteuer ist bezüglich der Spielkartenfabriken die Steuerstelle, welche 
die steuerliche Aufsicht über dieselben zu führen hat. Im übrigen aber kann die Anmeldung und die Ent- 
richtung der Nachsteuer bei jeder Reichssteuern erhebenden Amtsstelle erfolgen, in deren Bezirke die betreffende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.