Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Staat. 
Landespolizeibehörde. 
Polizeibehörde. 
  
Bayern, 
Königreich Sachsen, 
Württemberg, 
Baden, 
Hessen, 
Mecklenburg-Schwe- 
rin, 
  
die Regierungen 
(Kammern des In- 
nern), 
die Kreishauptmann- 
schaften, 
die Kreisregierungen, 
die Landeskommissäre, 
die Kreisämter, 
das Ministerium des 
Innern, 
  
im Sinne des §S. 10 des Gesetzes: 
a) in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeord- 
neten Städten die Magistrate, in München die Po- 
lizeidirektion; 
b) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die 
exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürger- 
meister; 
im Sinne des §. 15 des Gesetzes: 
a) in München die Polizeidirektion; 
b) in den Kreishauptstädten diesseits des Rheins und 
in Nürnberg die Kommissäre und die Magistrate; 
J) in den anderen, einer Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Städten die mit den Funktionen 
der Stadtkommissäre betrauten Bezirksämter und die 
Magistrate; 
d) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die 
——* Bezirksamts-Assessoren und die Bürger- 
meister. 
die Polizeidirektion in Dresden, die Amtshauptmannschaften, 
die Verwaltungskommission für die Schönburg'schen Rezef- 
herrschaften, die Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz; i 
den übrigen Städten mit revidirter Städteordnung die 
Stadträthe, sowie 
hinsichtlich der Vereinszusammenkünfte 
und Versammlungen, 
innerhalb der in der Verordnung vom 22. August 1874 
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 
S. 126) bestimmten Kompetenzgrenzen in den mittleren 
und kleineren Städten die Bürgermeister und in den Land- 
gemeinden die Gemeindevorstände. 
im Sinne des §. 10 des Gesetzes: 
die Ortsvorsteher; 
im Sinne des §. 15 des Gesetzes: 
die Stadtdirektion zu Stuttgart, die Oberämter und 
außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher; 
im Sinne des §. 28 des Gesetzes: 
die Stadtdirektion zu Stuttgart und die Oberämter. 
die Bezirksämter. 
die Lokalpolizeibehörden. 
die Ortsobrigkeiten.
	        
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