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Staat.
Landespolizeibehörde.
Polizeibehörde.
Bayern,
Königreich Sachsen,
Württemberg,
Baden,
Hessen,
Mecklenburg-Schwe-
rin,
die Regierungen
(Kammern des In-
nern),
die Kreishauptmann-
schaften,
die Kreisregierungen,
die Landeskommissäre,
die Kreisämter,
das Ministerium des
Innern,
im Sinne des §S. 10 des Gesetzes:
a) in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeord-
neten Städten die Magistrate, in München die Po-
lizeidirektion;
b) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die
exponirten Bezirksamts-Assessoren und die Bürger-
meister;
im Sinne des §. 15 des Gesetzes:
a) in München die Polizeidirektion;
b) in den Kreishauptstädten diesseits des Rheins und
in Nürnberg die Kommissäre und die Magistrate;
J) in den anderen, einer Kreisregierung unmittelbar
untergeordneten Städten die mit den Funktionen
der Stadtkommissäre betrauten Bezirksämter und die
Magistrate;
d) in den übrigen Polizeibezirken die Bezirksämter, die
——* Bezirksamts-Assessoren und die Bürger-
meister.
die Polizeidirektion in Dresden, die Amtshauptmannschaften,
die Verwaltungskommission für die Schönburg'schen Rezef-
herrschaften, die Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz; i
den übrigen Städten mit revidirter Städteordnung die
Stadträthe, sowie
hinsichtlich der Vereinszusammenkünfte
und Versammlungen,
innerhalb der in der Verordnung vom 22. August 1874
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen
S. 126) bestimmten Kompetenzgrenzen in den mittleren
und kleineren Städten die Bürgermeister und in den Land-
gemeinden die Gemeindevorstände.
im Sinne des §. 10 des Gesetzes:
die Ortsvorsteher;
im Sinne des §. 15 des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart, die Oberämter und
außerhalb des Sitzes derselben die Ortsvorsteher;
im Sinne des §. 28 des Gesetzes:
die Stadtdirektion zu Stuttgart und die Oberämter.
die Bezirksämter.
die Lokalpolizeibehörden.
die Ortsobrigkeiten.