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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 133), betreffend den
Spielkartenstempel.
Auf Grund der Ziffer II. Absatz 4 der vom Bundesrath beschlossenen Ausführungsvorschriften zum
Spielkartenstempel-Gesetz (Central-Blatt 1878 Seite 403) und des §. 9 des Regulatios, betreffend den Betrieb
der Spielkartenfabriken (ebenda Seite 406), wird hierdurch Folgendes bestimmt:
I. Form des Kartenstempels.
Der Spielkartenstempel ist kreisförmig mit einem Durchmesser von einundzwanzig Millimetern.
Er enthält über dem Reichsadler die Ueberschrift DEUTSCHES REICH unter demselben die Be-
zeichnung der Stempelstelle durch eine Nummer, welche für jede Stelle besonders bestimmt wird, und die Angabe
des Abgabenbetrages (DREISSIG PF. bezw. FUNFZIG PF.).
II. Farbe des Stempelabdrucks.
Die Farbe des Stempelabdrucks ist die schwarze.
III. Abzustempelndes Kartenblatt.
1. Alle Kartenspiele, welche ein Coeur= (Herz-, Roth-) Aß enthalten, sind auf diesem Blatt abzustempeln.
2. Bei den sogenannten Grabuge= (Rabuge-) Karten, welche ausschließlich Kartenblätter derselben
Farbe in höchstens vierfacher Wiederholung enthalten, wird eines der vorhandenen vier Aßblätter gestempelt.
3. Traplier-Karten, spanische und portugiesische Karten sind auf dem Denari-Aß oder dem diesem
entsprechenden (Oro-pp) Aßblatt zu stempeln.
4. Taschenspieler-Karten, in denen das Coeur-Aß fehlt, werden auf dem Pique-Aß, solche, in denen
kein Aß vorhanden ist, auf demjenigen Bilde der Coeur-Farbe, eventuell der Pique-Farbe gestempelt,, welches
beim Spiele den höchsten Werth hat.
5. Französische vingt-et-un-Karten, welche je 31 Blätter von verschiedenen (z. B. rother, blauer,
gelber und grüner) Farben mit Zahlen von 0 bis 21, die Zahlen von 1 bis 9 doppelt, enthalten, werden
auf dem rothen Zero (0) gestempelt.
6. Bezüglich derjenigen ein Coeur-Aß nicht enthaltenden Kartenspiele, welche vorstehend zu 2 bis 5
nicht erwähnt sind, bleibt die Bestimmung des abzustempelnden Kartenblattes vorbehalten.
7. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen zur Zeit bei gewissen Kartenspielen die Abstempelung
eines anderen, als des vorstehend zu 1 und 3 bezeichneten Kartenblatts nachgelassen ist, kann dies Verfahren
mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde, bis zum 1. Januar 1880 beibehalten werden, wenn das
vorstehend zu 1 und 4 bezeichnete Kartenblatt in seiner Zeichnung einen freien Raum für den Stempelabdruck
nicht enthält.
IV. Zu vernichtende Ausschußblätter.
. 1. Von den ausgesonderten Ausschußblättern sind bei Spielkarten, welche Aßblätter nicht enthalten,
das nach den Bestimmungen zu III. abzustempelnde Kartenblatt und die drei gleichartigen Karten der übrigen
Farben zu vernichten.
2. Bezüglich der durch die Bestimmung zu 1 nicht betroffenen Kartenspiele bleibt die Bezeichnung
der zu vernichtenden Ausschußblätter vorbehalten.
V. Verzeichniß der Stempelstellen.
# Ein Verzeichniß der Stempelstellen wird in der Anlage veröffentlicht. In demselben sind aufgeführt:
unter I. diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welchen die Erhebung der Stempelabgabe von den im Bundes-
gebiet gefertigten Spielkarten, sowie die Abstempelung derselben übertragen ist (Ziffer I. Abs. 1
der Ausführungsvorschriften);