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§ ..
c. Selbstbewirthschaftungsfonds.
1. Als Entschädigung für die stärkere Abnutzung und den Verbrauch an Bekleidung und Aus-
rüstung erhalten die Truppentheile für die zu dem Kommando verwendeten Theile die Bekleidungsbedürfnisse
nach §. 28 1. a. in Verbindung mit den §§s. 32 und 33 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung
der Armee im Kriege vergütet, jedoch mit der Beschränkung, daß für nicht volle Monate die höhere Ent-
schädigung mit je ½90 des Monatsbetrages auf so viel Tage gewährt wird, als das Kommando in dem be-
treffenden Monate gedauert hat.
2. Ebenso sind zur Deckung der bezüglichen Mehrkosten die Pauschquanta an allgemeinen Unkosten,
Waffeninstandhaltungsgeldern und Hufbeschlags= und Pferdearzneigeldern nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§. 135 ff. des Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege mit der vorstehend unter
Ziffer 1 bezeichneten Beschränkung zahlbar.
S. 7.
d. Entschädigung für Transportmittel.
1. Nicht rationsberechtigte Offiziere erhalten bei Dienstgängen ohne Begleitungsmannschaften zum
Zweck der Revision der Wachen und Posten, sowie der Beaufsichtigung des Patrouillenganges in dem Falle,
daß die zurückgelegte Entfernung — hin und zurück — mehr als 3 Kilometer beträgt, für den ganzen
zurückgelegten Weg eine Entschädigung von 20 Pf. für das Kilometer. Dieselbe Entschädigung wird rations-
berechtigten Offizieren gewährt, wenn der ganze zurückgelegte Weg mehr als 20 Kilometer beträgt.
Bei der Berechnung erfolgt die Abrundung auf ein volles Kilometer nur einmal für jeden
Dienstgang.
· 2. Dieselbe Entschädigung erhalten Unteroffiziere, welche Ofsizierdienste verrichten und in dieser
Eigenschaft Wachen und Posten zu'm revidiren oder den Patrouillengang zu beaufsichtigen haben, und zwar
je nachdem sie den Fußtruppen oder der Kavallerie angehören, nach den Grundsätzen für nicht rations-
berechtigte bezw. für rationsberechtigte Offiziere. ·
3.WerdeuzudenDiensttourenunter1und2Dienstpferdebenutzt,sofälltdieTrangportmittek
Entschädigung weg. «
§.8.
e. Servis und Unterstützung der Familien.
1. Den Selbstmiethern mit Familie wird bei Führung des vorgeschriebenen Nachweises über die
Fortdauer des Miethsverhältnisses an Stelle der reglementsmäßigen Miethsentschädigung der volle tarif-
mäßige Servis der verlassenen Garnison, den Dienstwohnungs-Inhabern mit Familie der im Garnisonverhältniß
bezogene Servistheil während der Dauer des Kommandos sortgewährt.
2. Die in fiskalischen Gebäuden untergebrachten Familien von Unteroffizieren und Unterbeamten
erhalten während der Dauer des Kommandos diejenigen Brennmaterialien-Kompetenzen, auf welche die ab-
kommandirten Unteroffiziere und Unterbeamten in der Garnison Anspruch haben würden.
3. Den Frauen und Kindern der Unteroffiziere und Unterbeamten wird für die ganze Dauer der
Abwesenheit ihrer Männer bezw. Väter eine Brotunterstützung gewährt, welche beträgt:
für die Frrauu .. . ...... kg,
:= jedes Kind unter 14 Jahen 6
monatlich oder, insofern nicht ganze Monate in Betracht kommen, ½0 dieser Sätze täglich.
Die Brotunterstützung kann auch in Gelde nach den Selbstkosten (S. 10) gewährt werden.
I. Bestimmungen über die Erstattung der Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds.
Nähere Bezeichnung der Mehrkosten.
8. 9. .
Nach §. 14 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 fallen
sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe zur Durchführung von Absperrungs-