Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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„ §. 10. 
Als Selbstkosten der Brot= und Fourageverpflegung in der Garnison (. 9 A. 6 und B. 2 und 3) 
gelten in dem Falle, daß die Verabreichung von Brot und Fourage aus militärfiskalischen Magazinen erfolgt, 
die von der Militärverwaltung festgestellten Normalpreise für Brot und für die einzelnen Fouragetheile. 
Findet dagegen in der Garnison eine direkte Verpflegung durch Unternehmer statt, so gelten die 
Lieferungspreise als Selbstkosten. « « 
§.11. 
1. Da, wo besondere Kantonnements-Lazarethe eingerichtet werden, fallen die Gesammt-Einrich- 
tungskosten dem Civilfonds zur Last. · 
2. Hinsichtlich der laufenden Ausgaben, welche in solchen Kantonnements-Lazarethen entstehen, 
erstattet der Civilfonds: - 
a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage, welche über den als Normal-Krankenzahl festgesetzten 
Satz von 5 Prozent der Stärke des Kommandos hinausgeht, die gesammten Ausgaben, 
b) für die Verpflegungstage innnerhalb des Satzes von 5 Prozent die etwaigen Mehrausgaben 
gegen die Kosten, welche bei Aufnahme der Kranken in die betreffenden Garnisonlazarethe nach 
den jedesmal zuletzt berechneten Durchschnitts-Verpflegungskosten der einzelnen Garnisonlazarethe 
entstanden sein würden. 
3. Bei der Aufnahme der Kranken in Civil-Heilanstalten erstattet der Civilfonds: 
a) für die Zahl der Krankenverflegungstage über den Satz von 5 Prozent der Stärke des Kom- 
mandos hinaus die Gesammtkosten; · 
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 5 Prozent wie unter 2. b; 
e) für solche Kranke, deren Aufnahme bestimmungsmäßig nur gegen Zahlung der Durchschnitts- 
Verpflegungskosten von 1,20 J“ bezw. 1,50 .¾ erfolgt, die etwaigen Mehrkosten der Anstalts- 
verpflegung. 
4. Werden transportable Kranke in ein Garnisonlazareth geschafft, so trägt der Civilfonds die 
dadurch entstehenden Transportkosten. « » 
5.StirbteinSoldatdegKommcmdosinnerhalboderaußerhalbdesLazarethsbezw.derCivil- 
Heilanstalt, so trägt der Civilfonds die etwaigen Mehrkosten, welche bei der Beerdigung im Kantonnement 
gegen die in der Garnison gebräuchlichen Beerdigungskosten entstehen, oder es fallen demselben die Kosten 
des Transports der Leiche in die Garnison zur Last. 
8. 12. 
Zahlungs- und Ligidationswesen. 
1. Die Liquidirung sämmtlicher nach 8. 9 zu erstattenden Mehrkosten erfolgt, soweit die Zahlungen 
den sonst allgemein geltenden Bestimmungen entsprechend aus den Truppenkassen geleistet sind oder den 
Truppenfonds zu gute kommen, seitens des betheiligten Truppentheils bei der oberen Civilbehörde (Regierung 2c.) 
des Bezirks, in welchem die Absperrung stattfindet. 
Sämmtliche Liquidationen sind vor der Einsendung an die Civilbehörde der zuständigen Intendantur 
zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Denselben sind die entsprechenden Justifikatorien, namentlich die 
Quittungen der Empfänger (auch die der Offiziere 2c über die gewährten Zulagen und Transportmittel- 
Entschädigungen), sowie die erforderlichen Bescheinigungen der Truppentheile, sämmtlich mit den vorgeschrie- 
benen Richtigkeitsattesten versehen, beizufügen, die Liquidationen auch zur Beurtheilung der Zulässigkeit der 
Erstattung der liquidirten Kosten aus Reichs-Civilfonds mit den etwa erforderlichen Erläuterungen zu 
versehen. 
Zu den Liquidationen über die Mehrkosten an Bekleidungsentschädigungen, allgemeinen Unkosten 2c. 
s. 6 und 9 A. 7 sind durch die Intendanturen Bescheinigungen darüber auszustellen, daß die gezahlten 
Beträge in den Kassenbüchern der betheiligten Truppentheile richtig vereinnahmt oder in den bezüglichen 
Intendantur-Kontrolen notirt worden sind. « 
2. Außerdem ist von den Truppentheilen der Intendantur monatlich eine Nachweisung der in der 
Garnison ersparten Servisbeträge (8. 9. B. 9), sowie eine Zusammenstellung (beide in doppelter Ausfertigung)
	        
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