Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Der als Stations-Kontrolör in München fungirende Königlich preußische Steuer-Inspektor Altwasser ist aus 
Anlaß seine Beförderung zum Ober-Zoll-Inspektor zu Landsberg in Oberschlesien von seinen bisherigen Funktionen 
entbunden worden. 
  
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte Kaufbeuren, Hauptzollamtsbezirk Memmingen, ist die Befugniß 
zur Abfertigung der mit Begleitzettel oder mit Begleitschein I. unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden 
Güter ertheilt worden. Die Abfertigung wird nach Maßgabe der Vorschrift des §. 31 des Regulativs über 
die zollamtliche Behandlung des Gütertransports auf den Eisenbahnen erfolgen, da der Schienenstrang am 
bezeichneten Orte nicht bis zur Zollstelle führt, und zur Zeit eine Abfertigungsstelle am Bahnhofe daselbst sich 
noch nicht befindet. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
Laut Beschlusses der Europäischen Donau-Kommission vom 18. November 1878 sind die Artikel 2 
und 3 des Tarifs für die Schiffahrts-Abgaben an der Sulina-Mündung vom 9. November 1870 (Central- 
Blatt von 1876, Seite 129) abgeändert worden, wie folgt: 
Art. 2. 
Mit Ausnahme der im vorletzten Absatze des Art. 3 des gegenwärtigen Tarifs gedachten Fälle hat 
jedes Dampfschiff, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung nach 
seinen Konnossementen und dem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, für jede Meß- 
tonne eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag gleichmäßig nach Verhältniß des Raumgehalts 
des Schiffes und der Tiefe des Fahrwassers in der Sulina-Mündung festgesetzt ist. 
Diejenigen Dampfschiffe, welche stromaufwärts gefahren sind, um ihre Ladung in einem Binnenhafen 
einzunehmen, haben die festgesetzten Abgaben in Franken und Centimen nach der folgenden Tabelle zu 
entrichten: 
  
  
Betrag der zu entrichtenden Abgaben bei einer Wassertiefe an der 
Mündung von: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dampfschiffe ,  
 weniger wenigstens 10 mehr als 
welche stromaufwärts gefahren sind, als und 
10 Fuß 11-12  12- 13  13-14   14  - 15     
10 Fuß D höchstens11  Fuß Fuß Fuß Fuß 
Fr. C. Fr. C. Fr. C.Fr. C.Fr. C.Fr. C.Fr. C. 
   
von 31 bis 150 Tonnen 0 80 0 80 80 0 80 80 0 80 0   80 
"      151  " 200 1 — 1 35   1 70  70  1   70 1      70 
 "         200 " 250 1- 1 35 1 70 2  10 10 2 10 
  "          251 " 300 1 35 1 70  2 10  2  50 2  50  2  50  2  50       
  "     301    " 350  1 35  1  70  2  10  2  50  2  90  2  90        
mehr als 355 1 35  1  70  2  10  2  50  2  90  3  30