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Bei Berechnung der Zahl der von den Schiffen der öffentlichen Gesellschaften periodisch nach einem
im voraus festgesetzten Fahrplane ausgeführten Reisen soll nicht jede Reise des einzelnen Schiffes, sondem
jede „periodische Reise“ der Gesellschaft in Betracht kommen.
In keinem. Falle sollen indessen die Abgaben der Schiffe soweit ermäßigt werden, daß diese Ermäßi-
gung eine Befreiung der Schiffe von den sie treffenden Abgaben für Leuchtfeuer oder Lootsen mitumfaßt.
Wenn die öffentlichen Gesellschaften im Laufe eines Jahres in Folge einer Hemmung der Donau-
Schiffahrt durch eine andere Ursache, als die durch den Winter eintretende Unterbrechung, in die Unmöglich-
keit versetzt werden, eine oder mehrere Reisen auszuführen, so soll ihnen eine verhältnißmäßige Tarif-Ermäßi-
gung bewilligt werden. Diese Ermäßigung soll am Ende des Jahres durch die Schiffahrtskasse in der Weise
geregelt werden, daß die Schiffe der Gesellschaften für jede ausgeführte Reise diejenige mittlere Taris-
Ermäßigung genießen, deren sie in derselben Schiffahrts-Periode unter normalen Schiffahrts-Verhältnissen
theilhaftig geworden sein würden.
Außerdem finden die obigen Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung auf die im folgenden
Absatze erwähnten Dampfschiffe. ·
-. DiejenigenNaddampfer,welchebeivollerLadungnichtüberzehnFußenglischTiefganghabenuud
einem öffentlichen Schiffahrts-Unternehmen angehören, das insbesondere zum Transport von Reisenden und
zum regelmäßigen Postdienst bestimmt ist, und welche demgemäß periodische Reisen nach einem im voraus
festgesetzten Fahrplane ausführen, entrichten bei der Ausfahrt aus dem Strome nur eine feste Abgabe von
sechszig Centimen für die Meßtonne. Diese Abgabe wird jedoch immer von dem ganzen abgabenpflichtigen
Raumgehalt erhoben, ohne Rücksicht auf das wirkliche Ladungsverhältniß.
Diese Schiffe sind außerdem bei ihrer Einfahrt in den Strom von jeder Abgabe frei.
In Wustrow bei Rostock wird am 11. d. Mts. mit einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt begonnen
werden.
Das im Jahre 1865 in Plymouth erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Vollschiff „Western
Chief“ von 750), britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließ-
liche Eigenthum der in Bremen staatsangehörigen J. H. Kückens und H. Vogemann das Recht zur Führung
der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Bremen zum Heimaths-
hafen gewählt haben, ist am 14. Februar d. J. vom Kaiserlichen General-Konsulate zu London ein Flaggen-
attest ertheilt worden.
GC. Kon sulat= Wesen.
Dem Titularrath D. Bucharow ist Namens des Reichs das Exequatur als Kaiserlich russischer Konsul
in Lübeck ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.