Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 190 — 
V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegen- 
stände Mren aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder besonderen Umschlägen mit Ausschrift 
versehen sein. 
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, 
nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten 
haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, 
durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders 
anzugeben; 
2. auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firma= 
zeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
anzugeben oder abzuändern; 
3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch 
Striche kenntlich zu machen; 
mDruckfehler zu berichtigen; 
.l bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie den Namen des 
Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzu- 
tragen und eine Rechnung beizufügen; 
7. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze 
zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze 
auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; · 
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und 
Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen 
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
*2 
  
bis 50 Gramm einschließlich .. . 3Pf., 
über 50 = 250 - . . .10 - 
250 = 500 20 
= 500 Gramm bis 1 gilogramm einschließlich 30 
IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden 
Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen 
nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen 
anzusehen: 
zuseh 1. welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder 
Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Ver— 
sendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
XI JFeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung 
derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als 
der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. 
Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht 
geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.