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davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem
Empfänger wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört.
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es
bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III. Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich
entweder von dem Absender oder von dem Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren
tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens
nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Be-
händigungsscheins von ihm eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz.
8. 36.
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.
I1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen,
Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher
die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche
Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 34 Abs. I. Die Aus-
händigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst-
stunden (§. 25).
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, oder von einge-
schriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postan-
weisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und
die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
I) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als ei ne zusammengehörige Sendung anzusehen.
III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, voraus-
gesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (s. 25) fällt. Eine Verlängerung jener
Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungs-
schein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die
Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zu-
nächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch
Boten der Postanstalt:
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift, z. B. durch den
Vermerk „durch Eilboten“ 2c., ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21);
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (C. 35) bez. auf die Vor-
zeigung von Postaufträgen (sg§. 19 und 20) ankommt;
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Orts-
bestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellen-
den Gegenstand abholen läßt. ·
8. 37.
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung
baarer Beträge.
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in die
Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich
zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die
auszuzahlenden Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt,