Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- 
raum abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden seine 
mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multi- 
plizirt werden. Der Gesammt-Inhalt aller dieser Räume wird sodann dem 
Inhalt des übrigen Maschinenraums zugerechnet. 
Befinden sich die Maschine und die Dampfkessel in selbständigen 
Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den 
vorstehenden Regeln ermittelt und die Summe des Raumgehaltes der- 
selben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes. 
Bei Schrauben-Dampfschiffen gehört auch der von dem Wellen- 
tunnel eingenommene Raum zu den zu vermessenden Maschinenräumen. 
Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts desselben werden die mittlere 
Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe des Tunnels mit einander 
multiplizirt. 
bb) der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern bei Schrauben= 
Damupfschiffen auf 0),75, bei Räder-Dampfschiffen auf 0Op0 der nach aa er- 
mittelten Maschinen- und Kesselräume angenommen. 
Mit Ausnahme des im §. 16 Absatz 2 der Schiffsvermessungs-Ordnung bezeichneten 
Falles darf jedoch der Abzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenraum in Dampfschiffen die 
Hälfte des Brutto-Raumgehalts des Schiffes nicht übersteigen. 
S. 3. 
Auf Grund der Ermittelung des Brutto= und des Netto-Raumgehalts (§. 2) wird von den Revisions- 
behörden für die Schiffsvermessung ein Meßbrief nach dem angeschlossenen, von der unter der Reichs- 
verwaltung stehenden Buchdruckerei zu Berlin zu beziehenden Formular ausgefertigt und dem Schiffer aus- 
gehändigt. 
8. 4. 
Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefes betragen fünf 
Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Gesammt-Raumgehalts der über dem Vermessungsdeck belegenen 
Räume des Schiffes. 
8. 5. 
Der Inhalt des Meßbriefes ist nach 8. 26 der Schiffsvermessungs-Ordnung in die dort bezeichneten 
Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen 
sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren. 
Gleichzeitig mit der Ausfertigung des Meßbriefs ist eine Abschrift desselben und des zugehörigen 
Vermessungsprotokolles an den Reichskanzler einzusenden. 
8. 6. 
Im übrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungs-Ordnung und der dazu 
erlassenen Instruktion auch hier Anwendung. 
Berlin, den 15. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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