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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 133),
betreffend den Spielkartenstempel.
Jn dem Verzeichniß der zur Abstempelung von Spielkarten ermächtigten Zoll- und Steuerstellen sind seit
der durch die Bekanntmachung vom 2. November 1878 (Central-Blatt S. 614) erfolgten Veröffentlichung
die nachfolgenden Aenderungen und Ergänzungen eingetreten:
1. Die dem Königlich preußischen Hauptsteueramt zu Ratibor beigelegt gewesene Befugniß zur
Abstempelung der vom Ausland in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten ist wider-
rufen, dagegen die gleiche Befugniß dem Königlich preußischen Hauptsteueramt zu Hannover
beigelegt worden. ·
2. Folgende Königlich preußische Amtsstellen sind zur Abstempelung der von Reisenden oder
Schiffern vom Auslande eingeführten Spielkarten ermächtigt worden:
Oesterr. Oderberg, Nebenzollamt I.,
Myslowitz, Hauptzollamt,
Mittelwalde, Hauptzollamt,
Liebau, Hauptzollamt,
Jägerndorf, Nebenzollamt I.,
Ziegenhals, Nebenzollamt I.,
Seidenberg, Nebenzollamt I.,
Dalheim, Nebenzollamt I.,
Emmerich, Dampfschiff-Steuer-Expedition.
Berlin, den 2. Mai 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Den Königlich preußischen Untersteueramte zu Köslin im Hauptamtsbezirke Kolbergermünde in der Pro-
binz Pommern ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II. mit der Maßgabe beigelegt worden,
daß der in Köslin stationirte Ober-Steuer-Kontrolör die Erledigungsbescheinigungen mitvollzieht
De- Großherzoglich badische Hauptsteueramt Singen besitzt nach Maßgabe des §. 4 des Regulativs über
Ge zollamtliche Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen die unbeschränkte Be-
gniß zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus= und durchgehenden Güter.
v Frnobhersoglic hessische Orts-Einnehmerei Neu-Isenburg ist mit Wirkung vom 1. Januar l. Js.