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Der Meldung zur Maschinistenprüfung erster Klasse müssen beigefügt werden:
à) das Befähigungszeugniß als Maschinist zweiter Klasse,
b) vollgültige Nachweise über eine mindestens 24 monatliche Dienstzeit als Maschinist zweiter
Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen.
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung der beiden anderen Mitglieder der
Kommission — über die Zulassung und theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der Prü-
fung mit.
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§. 11.
Die Prüsfung erstreckt sich auf die in Anlage I beziehungsweise II und III genannten Gegenstände
und zerfällt in .
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
)eine mündliche Prüfung,
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen.
5. 12.
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage l bezw.
II und III mit einem bezeichneten Gegenständen.
8. 13. «
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht
über den Prüfling, und wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander
dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und, außer Logarithmen= und trigonometrischen Tafeln,
keine Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn
er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen.
8. 14.
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen
Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden
Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Dienstzeit und später die Lösung beziehungsweise die
Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen u. s. w. mit Tinte einzutragen. Während
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder
Rechnen nicht benutzen.
8. 15.
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I, II und III) läßt der Reichskanzler eine
größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den
Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Diese Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich be-
zeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von
ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions-
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit ver-
merkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist.
8. 16.
Die beiden im §. 8 unter 2 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission beurtheilen die
von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung etwa gefundener
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkung in den Prüfungsheften und ertheilen jeder Lösung eine der
Censuren „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn eine Einigung über eine Censur nicht herbeigeführt
werden kann, so hat der Vorsitzende, falls er Maschinenbau-Techniker ist, dieselbe festzustellen. Im anderen
Falle entscheidet die Landesregierung.
Die Prüflinge, welchen bei der schriftlichen Maschinistenprüfung dritter Klasse in A (Sprache), bei
den schriftlichen Maschinistenprüfungen zweiter und erster Klasse mindestens in der Hälfte der Fächer, darunter
in C7 bezw. C 8 (Technik), die Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schrift-
lichen Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“.
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