Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Am 1. Juli 1879 sind folgende bremische Gebietstheile: 
a) der Stadtwerder, 
b) der bisher noch zum Freihafengebiet gehörige Theil der Außendeichsländereien von Haben- 
hausen 
dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden. 
Die neue Zollgrenze verläßt die bisherige bei einem durch einen Markstein zu fixirenden Punkte 
an der unteren Böschung des Deichs an der kleinen Weser, von welchem sie in einer Richtung, die durch 
die Luftlinie zwischen dem Dampfschornsteine der Remmer'schen Brauerei am Buntenthorssteinwege und dem 
östlichen Pfosten des Thorweges an der südlichen Befriedigung der städtischen Wasserkunst bestimmt wird, 
über die kleine Weser bis zu jenem Pfosten läuft. Von hier an folgt sie der Ostseite der Befriedigung bis 
zu einem durch einen Markstein zu fixirenden Punkte, von welchem sie in gerader Linie an der Südostseite 
des städtischen Wagen- und Lagerplatzes entlang bis zum Pferdewege und sodann durch die Alluvion bis an 
die Wasserlinie der Weser in einer Richtung geht, welche durch die Verbindungslinie des Grenzpunktes am 
Pferdewege mit der Mitte des Zuleitungskanals am Altenwall bestimmt wird. Sodann folgt sie dem linken 
Weserufer aufwärts, bis sie die alte Zollgrenze erreicht. « 
  
Dem als Stations-Kontrolör in Trier fungirenden bayerischen Revisionsbeamten Dolhopf ist von der 
Königlich bayerischen Regierung der Dienstcharakter als Zoll-Inspektor mit dem Nange eines Hauptzollamts- 
Kontrolörs verliehen worden 
  
Zu Büdingen im Großherzogthum Hessen ist am 1. Juli d. J. ein Nebenzollamt zur Abfertigung von 
Poststücken errichtet worden. 
In Gersheim (Königlich bayerischen Hauptzollamtsbezirks Kaiserslautern) ist eine Uebergangsstelle mit der 
Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen für die Ausfuhr von Bier errichtet worden. 
  
Der Königlich preußischen Steuer-Rezeptur zu Birkenfeld im Hauptamtsbezirke Creuznach ist die Befugniß 
zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
  
144. Justiz-Wesen. 
  
Dien st wei sung, 
betreffend 
die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz 
kommenden Kosten. 
  
Die Einziehung und Verrechnung der zur Reichskasse fließenden Gerichtskosten erfolgt nach folgenden Normen: 
§. 1. 
Jeder Kostenbetrag einschließlich der Vorschüsse wird nach erfolgter Berechnung und Festsetzung von 
der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts in den Solleinnahmebelag eingetragen. Die Eintragung ist auf der 
Kostenrechnung unter Angabe der Nummer des Solleinnahmebelags zu vermerken.
	        
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