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S. 19.
Bei der Einreihung der Waaren in die einzelnen Nachweisungen sind folgende besondere Vorschriften
zu beachten:
J.
2.
3.
Versendungen von einer Niederlage auf eine andere Niederlage werden in die Nachwei-
sungen nicht aufgenommen.
Die auf eisernen Kredit zollfrei abgelassenen Weinquantitäten sind als Eingang in den
freien Verkehr anzuschreiben.
Güter des freien Verkehrs, welche in Niederlagen aufgenommen und von dort ausgeführt
werden, sind auch dann, wenn sie zu den im F. 3 Abs. 2 des Niederlageregulativs bezeich-
neten Gegenständen gehören, nicht unter den Waareneingang auf Niederlagen und nicht
unter die über Niederlagen durchgeführten Waaren, sondern unter die aus dem freien
Verkehr ausgeführten Gegenstände aufzunehmen.
Werden solche Waaren von der Niederlage wieder in den freien Verkehr zurückgeführt,
so sind sie in die Nachweisungen überhaupt nicht aufzunehmen.
Die auf Grund von Lager= und Kontenabschlüssen verzollten Waaren sind in die Nach-
weisung II und die wieder ausgegangenen kontirten Waaren in die Nachweisung V auf-
zunehmen, die von einem Konto auf ein anderes Konto übertragenen Waaren aber von
der Anschreibung auszuschließen.
Gegenstände inländischer Herkunft, welche in das Ausland ausgeführt worden sind und
dabei vach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhren aus dem freien Verkehr anzuschreiben
waren, sind, wenn sie in Folge veränderter Bestimmung wieder eingeführt und auf Grund
der §§. 113 oder 118 des Vereinsgzollgesetzes zollfrei abgelassen werden, als Waareneinfuhr
zu verzeichnen.
Die in Folge von Zollprozessen oder aus anderem Anlaß nachträglich verzollten Waaren
sind für den Monat, in welchem der Eingangszoll definitiv verrechnet wird, als Waaren-
einfuhr zu verzeichnen.
5S. 20.
Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung und der Angabe der Menge der Waaren in den
Nachweisungen wird Folgendes bemerkt:
J.
Bei Gegenständen, welche in dem statistischen Waarenverzeichniß nicht namentlich aufgeführt
sind, ist für die Einreihung unter die Nummern dieses Verzeichnisses die demselben bei—
gefügte Tarifnummer und die bezügliche Verweisung des amtlichen Waarenverzeichnisses zum
Zolltarif maßgebend.
. Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachwei-
sungen J und II die Menge nach dem zgollpflichtigen (Brutto= oder Netto-) Gewicht
anzugeben. Im Uebrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren
ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen.
Insoweit bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Brutto-
gewicht bekannt ist, wird das Nettogewicht derselben mit Zugrundlegung der in dem statisti-
schen Waarenverzeichniß bei den einzelnen Nummern angegebenen Tarasätze berechnet.
. Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem be-
treffenden Anschreibungsbelag (Anmeldeschein, Zolldeklaration 2c.) neben der Angabe der
Gattung der Waaren die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses, unter welche die-
selben einzureihen sind, anzumerken oder, falls sie bereits notirt war, auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und nöthigenfalls richtig zu stellen.
Bei der Gattung nach unvollständig deklarirten Waaren ist im Falle des §. 15 der Be-
kanntmachung, oder wenn eine vollständige Deklaration nicht erlangt werden kann, statt
der Nummer des stakistischen Waarenverzeichnisses und der Tarifnummer die Gattung
möglichst genau in die beiden Spalten der bezüglichen Nachweisung einzuschreiben. Nöthigen-
falls kann dazu auch die vorhergehende Spalte „Laufende Nummer“ mitbenutzt werden.
Ist der Werth der Waaren anzugeben, so sind die beiden Spalten „Maßstab“ und „Menge
der Waaren“ durch einen wagerechten Strich in zwei Abtheilungen zu theilen, in deren