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Als verseucht sind noch anzusehen:
im Regierungsbezirk Gumbinnen 1 Ortschaft,
im Regierungsbezirk Frankfurt a.]O. 12 Ortschaften,
im Regierungsbezirk Potsdam 1 Ortschaft,
im Regierungsbezirk Merseburg 2 Ortschaften,
ausschließlich dreier Orte im Regierungsbezirk Frankfurt a./O., an welchen bis jetzt nur Verdacht vorliegt.
Berlin, den 16. Januar 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
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Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 20. Dezember
1878 (Reichsanzeiger Nr. 301) die in der Zeit vom 23. Oktober bis zum 7. Dezember 1878 erschienenen
Nummern 84 bis 97 der in Neumünster-Zürich herausgegebenen, in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei
Hottingen-Zürich gedruckten periodischen Druckschrift „Die Tagwacht“ verboten worden sind, wird auf Grund
des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober
1878 die fernere Verbreitung des Blattes „Die Tagwacht“ im Reichsgebiete hierdurch verboten.
Berlin, den 9. Januar 1879.
Der Reichkanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
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Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 4. Dezember
1878 (Reichsanzeiger Nr. 289) der erste Jahrgang der in Zürich verlegten und bei I. Schabelitz daselbst
gedruckten periodischen Druckschrift „Die neue Gesellschaft, Monatsschrift für Sozialwissenschaft, herausgegeben
von Dr. F. Wiede", sowie das 1. und 2. Heft des zweiten Jahrgangs dieser Schrift verboten worden ist,
wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom
21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung der Druckschrist „Die neue Gesellschaft“ im Reichsgebiete hierdurch
verboten.
Berlin, den 11. Januar 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 19. Dezember
1878 (Reichsanzeiger Nr. 304) die Nummer 44 des im Verlage von A. Ihrlinger und Genossen zu Buda-
pest erscheinenden sozialökonomischen Volksblattes „Arbeiter-Wochen-Chronik“ vom 3. November 1878, sowie
die Nummern 49 und 50 des im Verlage von Stephan Kohl und Genossen zu Wien erscheinenden Zentral-
Organs der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Oesterreichs „Der Sozialist" vom 3. und 7. November 1878
verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen
der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung ver „Arbeiter-Wochen-Chronik“ und
des „Sozialist“ im Reichsgebiete hierdurch verboten. «
Berlin, den 14. Januar 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.