fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 34. 
Dem Uebersichtsplan und den Nebenplänen ist eine Zeichenerklärung beizugeben. 
Die Pläne sind in Kanzleiformat auf Leinwand aufzuziehen und in einer Mappe auf— 
zubewahren. Auf der Innenseite der Mappe ist ein Inhaltsverzeichniß anzubringen. 
8. 35. 
Die Kreisregierungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Einsichtnahme der 
Wasserrechtsbücher und ihrer Beilagen in Gegenwart eines Beamten während der Amts- 
stunden in einem dazu geeigneten Naum stattfinden kann. „ 
§. 36. 
Beglaubigte Abschriften und Plankopien werden bei Darlegung eines berechtigten 
Interesses auf Verlangen gegen Kostenersatz durch die Kreisregierung ertheilt. Die amtlich 
gefertigten Abschriften und Plankopien sollen den Tag ihrer Ausfertigung angeben, sowie 
mit der Unterschrift des ausfertigenden Beamten und mit dem Stempel der Behörde 
versehen sein. Plankopien werden von dem technischen Beamten unterzeichnet. 
§. 37. 
Die Wasserrechtsbücher und ihre Beilagen sollen aus den Geschäftsräumen der 
Kreisregierung nicht entfernt werden. 
Die Vorlegung außerhalb der Geschäftsräume darf nur auf Ersuchen einer Behörde 
und nur in der Weise geschehen, daß ein Beamter das Wasserrechtsbuch oder seine Bei- 
lagen in dem anberaumten Termin persönlich vorlegt und danach sofort zurückbringt. 
Ein Versandt der Wasserrechtsbücher und ihrer Beilagen darf nur an Behörden 
und nur in dringlichen Fällen im Wege eingeschriebenen Postauftrags erfolgen. 
g. 38. 
Die Eintragungen in die Wasserrechtsbücher sind nach Thunlichkeit zu beschleunigen, 
insbesondere ist eine rasche und vollständige Anlage der 7 und E Bücher anzustreben. 
Die Festsetzung der Fristen, innerhalb deren sämmtliche zur Zeit des Inkrafttretens
	        
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