Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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den Fabrikanten für Branntwein zur Herstellung nach Vermischung 
1. von Farblacken für Ta— 
peten, der Farblacke, mit 5 Prozent Holzgeist; 
2. von Zündhütchen, des Knallquecksilbers, mit 5 Prozent Holzgeist; 
3. von Chemikalien, a) der Alkaloide, mit 5 Prozent Holzgeist oder 
½ Prozent Terpentinöl 
oder O, Prozent Thieröl; 
b) der als Arzneimittel gebrauchten 
Extraktiostoffe, wie Ja- 
lappenharz und Skammonium, mit ½ Prozent Terpentinöl; 
c) des Chloroforms, 
des Jodoforms, 
des Aethers (Schwefel-] mit 0/,%/8 Prozent Thieröl; 
äthers) und 
des Chloralhydrats, 
d) des Kollodiums, 
des Hoffmannsgeistes, 
(spiritus sulfurico aetherius), 
des Tannins, 
der Salicylsäure und 
der salicylsauren Salze, 
4. von Essig, des Essigs, mit 300 Prozent Wasser und 
100 Prozent Essig von 
6 Prozent Gehalt an Esfig- 
säure (Essigsäurehyndrat). 
mit 10 Prozent Schwefeläther:; 
Den Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 8 Prozent an Essigsäure 
(Essigsäurehydrat) bereiten, kann seitens der Direktivbehörden gestattet werden, den Branntwein mit einer 
geringeren Menge als 300 Prozent Wasser, jedoch nicht weniger als 100 Prozent, zu vermischen. 
Zu den Fabrikanten von Essig sind auch die Fabrikanten von Bleiweiß und essigsauren Salzen zu 
rechnen, welche zur Herstellung der bezeichneten Fabrikate Essig bereiten. 
8. 25. 
Auf die Fälle des §. 24 finden im Allgemeinen die in den 88. 5 bis 10, 12, 13, 19 bis 23 enthaltenen 
Vorschriften sinngemäße Anwendung. Doch dürfen Denaturirungen nach §. 24 nur für die betreffenden Gewerb- 
treibenden selbst und nur in deren Gewerbsräumen vorgenommen werden. Auch besteht bezüglich des mit 
Terpentinöl, Thieröl und Schwefeläther denaturirten Branntweins nicht die Verpflichtung zur Aufbewahrung 
in geeichten Gebinden (s. 10). Die Prüfung der Denaturirungsmittel geschieht nach der Anleitung in An- 
lage B unter Ziffer II. 
8. 26. 
Bezüglich der Fabrikanten von Essig werden die nach §. 25 geltenden Vorschriften außerdem durch 
nachstehende Bestimmungen ergänzt und abgeändert: 
1. Den Essigfabrikanten ist gestattet, Branntwein von geringerer Stärke als 80 Prozent Tralles, 
und zwar bis zu 35 Prozent herab, denaturiren zu lassen. 
2. Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen ein steueramtlich auf nassem 
Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes ver- 
sehenes, feststehendes Gefäß vorhanden sein. 
3. In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden 
Raume darf ein Destillirapparat nicht gehalten werden. Ausnahmen sind zulässig für 
Fabrikanten, welche den Essig ganz oder theilweise zur Herstellung von Bleiweiß oder 
Bleizucker verwenden oder welche die mit dem Essig bereiteten essigsauren Salze zu Essig- 
säure verarbeiten. In den Fällen einer Ausnahmebewilligung dürfen die Fabrikanten den
	        
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