Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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III. Muster des Erlaubnißscheins (§. 15 des Regulativs). 
Erlanbnißschein n0nKr. 
zum Verkauf von methylirtem Branntwein. 
Gültig bis zum 31. Dezember 18 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu 
gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (dem Kaufmann Heinz) zu 
(Cöln) antragsmäßig hierdurch die Erlaubniß ertheilt, während des Jahres 18 . Branntwein zum Zweck 
des Verkaufs unter Steuerkontrole mit 10 Prozent Holzgeist denaturiren zu lassen, und zugleich zu- 
gesichert, daß (ihm) für den so denaturirten Branntwein die Branntweinsteuer nach dem bei der Brannt- 
weinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll. 
(Der) Antragsteller ((ist) verpflichtet, die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regu- 
lativs genau zu befolgen und insbesondere 
1. den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort und in Gebinden mit eich— 
amtlich eingebrannter Angabe des Taragewichts zu lagern, auch denselben nur an solche 
Gewerbtreibende und Kleinhändler, welche sich durch Vorzeigung des Berechtigungs- 
scheins beziehentlich der hauptamtlichen Genehmigungsverfügung ausgewiesen haben, zu ver- 
kaufen, und zwar an erstere nicht in geringeren Mengen als je 10 Liter, an letztere nicht 
in geringeren Mengen, als je 20 Liter, 
2. beim Verkauf an Gewerbtreibende jedes Mal die betreffende Menge, und zwar die Zahlen 
in Ziffern und Buchstaben, unter Beifügung seines Namens und des Datums, auf dem 
Berechtigungsschein zu vermerken beziehentlich die entsprechenden Kupons sich übergeben 
zu lassen. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung und 
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
(Cöln), den. J. 
(Königliches Hauptsteueramt für inländische Gegenstände.) 
Heerrrrsé 
 
	        
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