Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                              — 193 — 
                                                  §. 15. 
                                Berathung und Abstimmung. 
Die Berathungen erfolgen ohne Zuziehung eines Protokollführers und ohne schriftliche Aufzeichnung 
des Ganges der Berathung, der Abstimmung der einzelnen Mitglieder und der von ihnen geltend gemachten 
Gründe, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedes, seine von dem gefaßten Beschluß abweichende Ansicht mit 
kurzer Begründung in den im §. 24 Absatz 2 bezeichneten Akten niederzulegen. 
Ist ein Berichterstatter ernannt, so beginnt die Berathung mit dem Vortrage und Antrage desselben, 
worauf, wenn ein zweiter Berichterstatter ernannt ist, zunächst dieser gehört wird. 
Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere durch Umlauf, findet nicht statt. 
                                                    §. 16. 
                                             Form der Erlasse. 
Der Gerichtshof erläßt alle Urtheile, Beschlüsse, Verfügungen, Berichte, Ersuchen u. s. w. unter dem 
Namen: „Das Reichsgericht“. 
Gehen dieselben von einzelnen oder vereinigten Senaten aus, so ist ein entsprechender Zusatz bei- 
zufügen: „Das Reichsgericht. Erster Civilsenat“, „Das Reichsgericht. Vereinigte Civilsenate“. 
                                                    §. 17. 
                                                   Urtheile. 
Urtheile sind mit der Eingangsformel: „Im Namen des Reichs“ und mit der Schlußformel: „Von 
Rechts Wegen“ zu versehen. 
Die hierdurch eingerahmte Urtheilsformel geht der Darstellung des Thatbestandes und der Entschei- 
dungsgründe in der Regel voraus. 
Die Verkündung des Urtheils kann erfolgen, bevor dasselbe von den Richtern, welche bei der Ent- 
scheidung mitgewirkt haben, unterzeichnet ist. 
                                                §. 18. 
                                 Entscheidungsgründe. 
Die Entscheidungsgründe sind in bündiger Kürze, unter strenger Beschränkung auf den Gegenstand 
der wauasburg und thunlicher Vermeidung von Fremdwörtern und nicht allgemein üblichen Ausdrücken 
abzufassen. 
Wenn dieselben nicht bereits bei Erledigung der Sache durch Gerichtsbeschluß festgestellt sind, so liegt 
die Abfassung nach Maßgabe der beschlossenen Entscheidung dem Berichterstatter und wenn ein solcher nicht 
bestellt oder ausgeschieden oder verhindert ist, einem vom Vorsitzenden damit zu beauftragenden anderen Mit- 
gliede ob. Den Entwurf hat zunächst der Vorsitzende zu prüfen oder durch ein von ihm zu beaustragendes 
anderes Mitglied prüfen zu lassen. Werden hierbei oder von einem sonstigen Mitglied Bedenken gegen die 
Fassung des Entwurfs erhoben, und diese nicht von dem Verfasser desselben durch Aenderung seines Entwurfs 
beseitigt, so erfolgt die Feststellung der Entscheidungsgründe durch Gerichtsbeschluß. 
                                                   §. 19. 
                                                Beschlüsse. 
Beschlüsse, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, sollen die Namen der Richter, 
welche dabei mitgewirkt haben, enthalten und sind von denselben zu unterzeichnen. 
Bei sonstigen Beschlüssen genügt die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden. 
In dem Beschlusse ist die Sitzung, in welcher derselbe auf Vortrag gefaßt wurde, anzuführen. 
Behufs Nachweisung der Mitglieder, welche bei der Erledigung von Beschwerdesachen mitgewirkt haben, 
ist eine Sitzungsliste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Mitglieder an jeder einzelnen Sitzung theil- 
genommen haben. 
                                                    §. 20. 
                                              Ausfertigungen. 
Die Form der nach gesetzlicher Vorschrift von den Gerichtsschreibern zu ertheilenden Ausfertigungen 
bestimmen die auf Grund des §. 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Reichskanzler erlassenen oder 
zu erlassenden Vorschriften über Einrichtung der Gerichtsschreiberei bei dem Reichsgericht.
	        
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