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Die übrigen Ausfertigungen werden von dem Präsidenten und, wenn es sich um Erlasse eines Senats
handelt, von dessen Vorsitzendem unterschrieben und von einem Gerichtsschreiber gegengezeichnet.
Für minder wichtige Verfügungen kann der Präsident anordnen, daß die Ausfertigung nur durch
einen Gerichtsschreiber zu beglaubigen ist.
§. 21.
Siegel.
Das Reichsgericht führt zwei Siegel:
1. ein großes Siegel, welches dem im Reichs-Justizamt geführten großen Siegel entspricht und nur
bei den förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile, gebraucht wird;
2. ein kleineres Siegel, welches dem bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten
Siegel entspricht, mit der Umschrift: „Deutsches Reich. Reichsgericht.“
Die Gerichtsschreiberei bedient sich eines Siegels, welches den Kaiserlichen Adler mit der Umschrift:
„Deutsches Reich. Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts." enthält.
§. 22.
Kosten.
Die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden
Kosten regelt die vom Bundesrath beschlossene, von dem Reichskanzler unter dem 8. Juli 1879 bekannt ge-
machte Dienstweisung. '
§. 23.
Präjudizienbücher.
Ueber die bei Erledigung der einzelnen Sachen erfolgten Entscheidungen zweifelhafter und wichtiger
materieller oder prozessualer Rechtsfragen führt jeder Senat ein Präjudizienbuch.
In die Präjudizienbücher sind alle auf Grund des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgenden
Entscheidungen der vereinigten Civil= oder Strassenate und diejenigen Entscheidungen einzelner Senate einzu-
tragen, deren Eintragung auf Anregung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes der Senat beschließt.
Die Präjudizien bücher sämmtlicher Senate gleicher Art sollen übereinstimmen. Deshalb sind die auf
Grund des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergehenden Entscheidungen in die Präjudizienbücher aller
hierzu vereinigten Senate einzutragen und die auf Beschluß eines Senats in dessen Präjudizienbuch eingetra-
genen Entscheidungen den übrigen Senaten gleicher Art behufs Eintragung in deren Präjudizienbücher mit-
utheilen.
duth In jedem Senat ist ein Mitglied mit der Führung des Präjudizienbuchs zu beauftragen, dem es
obliegt, die Feststellung der wörtlichen Fassung durch Kollegialbeschluß herbeizuführen, die Eintragungen zu
bewirken oder unter seiner Kontrole bewirken zu lassen und die Mittheilungen an die übrigen Senate
zu machen.
Die Präjudizienbücher sind in drei Abtheilungen: für Entscheidungen der vereinigten Senate, des
eigenen Senats und der übrigen Senate gleicher Art zu führen und die Einträge in jeder Abtheilung mit
fortlaufenden Nummern zu versehen. Ein am Schlusse befindliches alphabetisches Verzeichniß verweist auf
Abtheilung und Nummer.
§. 24.
Akten und Geschäftsbücher.
Die Einrichtung der Akten, Geschäftsbücher und Register regeln die von dem Reichskanzler auf Grund
des §. 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften über Einrichtung der
Gerichtsschreiberei bei dem Reichsgericht.
Die Urschriften der Urtheile werden bei letzterem zurückbehalten, die vorbereitenden Arbeiten der
Berichterstatter in den nach §. 271 Absatz 3 der Civilprozeßordnung für Civilsachen, sowie in entsprechender
Weise auch für Strafsachen zu bildenden, den Parteien und Rechtsanwälten weder zur Einsicht vorzulegenden,
noch abschriftlich mitzutheilenden Akten aufbewahrt.
Auf Grund der Geschäftsbücher und Register wird am Schluß des Geschäftsjahres eine Zusammen-
stellung der gesammten Geschäfte angefertigt und dem Reichskanzler übersandt.