Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                           — 195 — 
                                               §. 25. 
                                        Geschäftsjahr. 
Das Geschäftsjahr des Reichsgerichts ist das Kalenderjahr. 
                                                §. 26. 
                                                Ferien. 
Während der Ferien müssen am Sitze des Gerichts zur Erledigung der Feriensachen mindestens zehn 
von dem Präsidium zu bestimmende Mitglieder des Gerichts, darunter der Präsident oder einer der Senats- 
präsidenten, anwesend sein. 
Sie bilden den Feriensenat, in welchem der anwesende Präsident oder Senatspräsident und im Ver- 
hinderungsfalle der älteste Rath den Vorsitz führt. 
Im Falle der Beschlußunfähigkeit des Feriensenats ist der Vorsitzende desselben befugt, die Mitglieder 
des es zu bestimmen, welche als Stellvertreter für die verhinderten Mitglieder des Feriensenats einzu- 
treten haben. 
Im Falle des §. 138 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt für Eilfälle der Feriensenat an 
die Stelle des Ersten Strassenats. 
Angelegenheiten, welche vor das Plenum oder vereinigte Civil-= oder Strafsenate gehören, sind durch 
den Feriensenat nicht zu erledigen. 
Die Präsidialgeschäfte, sowie die Geschäfte der Gerichtsschreiberei und der Gerichtsvollzieher erleiden 
durch die Ferien keine Unterbrechung. 
Beschließt der Feriensenat die Eintragung einer Entscheidung in die Präjudizienbücher, so ist dieselbe 
den ständigen Senaten der betreffenden Art zur Eintragung in deren Präjudizienbücher mitzutheilen. 
                                                        §. 27. 
                                                    Beurlaubung. 
Außer den Ferien und den im §. 6 Absatz 3 bezeichneten Tagen darf der Präsident nicht über 
8 Tage, ein anderes Mitglied nicht über 24 Stunden sich ohne Urlaub vom Sitze des Gerichts entfernen. 
Der erforderliche Urlaub wird dem Präsidenten vom Reichskanzler, den übrigen Mitgliedern bis zu 
einmonatlicher Dauer vom Präsidenten, auf längere Zeit vom Reichskanzler ertheilt. 
                                                     §. 28. 
                                                Beeidigung. 
Die Beeidigung neuer Mitglieder, der bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte und des 
Vorsitzenden, sowie der Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds geschieht in einer von dem 
Präsidenten zu bestimmenden Senatssitzung. 
                                                    §. 29. 
                                              Dienstalter. 
Das Dienstalter der Senatspräsidenten und Räthe bestimmt sich in allen Fällen, für welche dasselbe 
entscheidet, nach dem Tage der Ernennung und, im Falle gleichzeitiger Ernennung, nach der hierbei festgesetzten 
Reihenfolge. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. 
Uebergangsbestimmungen. 
                                                     §. 30. 
                                                    Hülfssenate. 
Die für die Senate des Reichsgerichts getroffenen Bestimmungen der Geschäftsordnung finden auch 
auf die gemäß §. 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bei demselben eingerichteten Hülfs- 
senate Anwendung. 
An den Rlenarsitzungen nehmen nur diejenigen Mitglieder der Hülfssenate theil, welche Mitglieder 
des Reichsgerichts sind. 
Zu den Sitzungen der vereinigten Civilsenate sind die Mitglieder der Hülfssenate nur zuzuziehen, 
wenn bei der Entscheidung einer nach §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichs- 
gericht zugewiesenen Sache ein Civilsenat von einer früheren Entscheidung eines Hülfssenats, oder ein Hülfs- 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.