Contents: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Einleitung. $ 4. 11 
Robert von Mohl* in seinem Staatsrecht des Königreiches Württem- 
berg. Ihm schlossen sich P6z1° für Bayern und v. Rönne° für 
Preußen an. Diese Schriftsteller verfolgten allerdings überwiegend 
praktische Zwecke; sie wollten den Behörden und der Bevölkerung 
des Landes die Kenntnis des Rechtszustandes vermitteln. Von einem 
allgemeineren Gesichtspunkte hat zuerst R. Gneist? das Verwaltungs- 
recht behandelt. Es ist ein nicht hoch genug zu schätzendes Verdienst 
seiner später erwähnten Schriften über englisches Verwaltungsrecht, 
auf die Bedeutung des Verwaltungsrechtes für das konstitutionelle 
Staatsleben hingewiesen zu haben. Nach ihm hat namentlich 
Lorenz von Stein durch seine Schriften über Verwaltungslehre 
zur Förderung der verwaltungsrechtlichen Wissenschaft beigetragen*. 
Wenn diese auch keineswegs einen spezifisch juristischen Charakter 
haben, so machen sie doch im Gegensatz zu den früheren Werken 
über Polizeiwissenschaft neben anderen Gesichtspunkten ‚auch die 
juristischen geltend und zeichnen sich durch Berücksichtigung der 
deutschen, englischen und französischen Gesetzgebung aus. 
Unter dem Einfluß dieser Anregungen hat sich das Verwaltungs- 
recht in Deutschland während der letzten Jahrzehnte zu einer selb- 
ständigen Wissenschaft entwickelt. Es ist als eigene Disziplin in 
den Lehrplan der Universitäten aufgenommen worden und hat schon 
eine reichhaltige Literatur hervorgebracht. 
l. Zusammenfassende Werke über deutsches und 
allgemeines Verwaltungsrecht sind: 
  
* [Mohl trennte in seinem württembergischen Staatsrecht (2 Teile 1829, 
2. Aufl. 1840) zum ersten Male das Verwaltungsrecht von dem Staatsrecht. Vgl. 
E. Meier, Mohls Stellung in der Wissenschaft. Tübg. Zeitschr. 1878. 24, 491; 
H. Schulze, Robert v. Mohl. 1886; eine Übersicht der Schriften von und über 
R. v. Mohl bietet der Artikel R. v. Mohl, H.W.B.? 5, 848.] Üb 
5 [Lehrbuch des bayrischen Verwaltungsrechts 1856. 3. Aufl. 1871. er 
Joseph Pözl vgl. Piloty, Ein Jahrhundert bayrischer [Stnatsrechts-Literatur. 
Abhandlungen für Laband 1908, 1, 255.] . A 
® [v. Rönne, Das Staatsrecht der preußischen Monarchie 1856; 4. Aufl. 
1eeL Ya — Über die Neubearbeitung durch Zorn vgl. Anschütz, Verw.Arch. 
, 174. . 
' (Vgl. über Gneist auch Loening, Verw.R. S. 25.] m: 
® [L. v. Stein, Verwaltungslehre. Teil I, 2. Aufl., 1869. Teil I—VII, 
1. Aufl., 1866—68, davon Teil IL und V, Abt. 1—3, 2. Aufl., 1882—84. Handbuch 
der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechtes. 3. Aufl., 3 Bde., 1888. — 
Vgl. dazu Stammhammer, Art. Lorenz v. Stein H.W.B.? 6, 1074; Loening, 
Verw.R. S.26 sagt: „Stein hat in der Verwaltungslehre Verwaltungsrecht und 
Verwaltungspolitik mit einander zu verbinden gesucht und aus der geschicht- 
lichen Entwickelung in geistvoller Weise das Verständnis für die Gegenwart 
zu gewinnen sich bemüht. Freilich hat er sich dabei nicht immer frei von 
willkürlichen Konstruktionen gehalten, die zum Teil durch eine ungenügende 
Kenntnis des positiven Rechts veranlaßt sind.“ — Vgl. auch Otto Mayer I, 
175 über L. v. Steins Bedeutung für die herrschende Richtung. — Jnama- 
Sternegg, Die Entwickelung der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechtes 
seit dem Pide von Lorenz v. Stein; Zeitschr. f. Volksw. 9, 137; Schmid, Über 
die Bedeutung der Verwaltungslehre als selbständige Wissenschaft. Tübg. 
Zeitschr. 65, 199. — Vgl. auch $ 2, Note 9.] . 
9 (Über diese Entwickelung des Verwaltungsrechts vgl. Fleiner, Über 
die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das öffentliche Recht. 1906.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.