Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Muster 11 
Gu §. 27). 
Hauptskeueramtsbezirk Prenzlau. Steuerhebebezirk Schwedt. 
Abrechnungsbuch 
über 
die gewichtssteuerpflichtigen Tabackmengen, welche von den Tabackpflanzern nach der 
Verwiegung zurückgenommen und weiter aufbewahrt worden sind, 
für das Erntejahr 1880. 
  
Enthält 25 Blätter. Geführt von Küsell 
(L. S.) Der Oberkontrolör (Amtskarakter.) 
(Unterschrift.) Steuereinnehmer. 
Stein. 
Anleitung. 
1. In Spalte 7 ist unter I. der Betrag an Tabacksteuer anzugeben, welchen der Tabackpflanzer nach §. 16 
Absatz 1 des Gesetzes zu vertreten hat. Es sind sodann unter II. in Spalte 6 die Steuerbeträge für den 
versteuerten und versendeten Taback, sowie diejenigen Steuerbeträge abzusetzen, welche nach §. 16 letzter Satz 
und §. 17 des Gesetzes unerhoben zu bleiben haben. In Spalte 7 werden die dem Tabackpflanzer nach 
den einzelnen Abschreibungen noch zur Last stehenden Steuerbeträge, worüber demselben nach §. 31 Ziffer 6 
der Dienstvorschriften jedesmal Mittheilung zu machen ist, angemerkt. Der letzte Eintrag in diese Spalte 
ergiebt den von dem Tabackpflanzer nach der Räumung des Tabacklagers etwa noch zu vertretenden und 
von demselben einzuziehenden Steuerbetrag. 
2. Wenn der versendete oder versteuerte Taback zuvor veräußert wurde, so ist der Name des Käufers oder 
sonstigen Erwerbers des Tabacks in Spalte 4 anzugeben. 
3. Wenn der Taback veräußert oder von dem Tabackpflanzer in den freien Verkehr gesetzt worden ist, wird in 
Spalte 4 auf die betreffende, dem Abrechnungsbuch beizufügende Anmeldung (Muster e oder k der Bekannt- 
machung) verwiesen. 
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