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Regulativ,
betreffend
die Niederlagen für unverstenerten inländischen Taback.
Vom 29. Mai 1880.
Nach Beschluß des Bundesraths vom 29. Mai 1880 werden zur Ausführung der §§. 17 und 18 des Ge-
setzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) folgende
Bestimmungen getroffen.
S. 1.
1. Gestattung der Niederlegung von Taback.
Die Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback in eine öffentliche oder unter amtlichem Mit-
verschluß stehende Privatniederlage für unverzollte ausländische Waaren (§. 17 des Gesetzes) ist unter den-
selben Bedingungen, wie die Aufnahme von unverzolltem ausländischem Taback in die betreffenden Nieder-
lagen gestattet, insofern darin entweder ausländischer Taback überhaupt nicht gelagert wird, oder eine ge-
trennte Lagerung des ausländischen zollpflichtigen und des inländischen steuerpflichtigen Tabacks statt-
finden kann.
§. 2.
Oeffentliche und unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlagen, welche ausschließlich zur
Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback dienen sollen (§. 18 des Gesetzes), sind in der Regel nur
am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle gestattet.
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde. Die Be-
willigung wird nur ertheilt, wenn ein Bedürfniß im Interesse des Verkehrs anzuerkennen ist.
Privatlager zur Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback werden nur solchen Taback-
pflanzern, Rohtabackhändlern und Tabackfabrikanten bewilligt, welche das Vertrauen der Verwaltung genießen
und entweder selbst am Lagerorte wohnen, oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen.
8. 3.
2. Allgemeine Vorschriften für die Benutzung der Niederlagen.
Hinsichtlich der Benutzung der für die Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback eingerichteten
öffentlichen und Privatniederlagen (§§. 1 und 2) und der Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus
ihnen zu entnehmenden Tabacks finden im allgemeinen die Vorschriften des auf Grund des §. 106 des
Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 erlassenen Niederlageregulativs und die regulativmäßigen Vorschriften
für die Privattransitlager einschließlich der Theilungslager (Vereinszollgesetz §. 109) sinngemäße Anwendung.
S. 4.
3. Anmeldung zur Niederlage.
Für die Anmeldung von unversteuertem inländischem Taback zur Niederlage sind Auszüge aus den
Versendungsscheinen nach dem entsprechend abzuändernden Formular für Auszüge aus den Zollbegleitscheinen
zu benutzen.
8. 5.
Wird bei der Revision wahrgenommen, daß das Gewicht des Tabacks durch Anfeuchten oder in
anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, so ist der Taback von der Aufnahme in die Niederlage aus—
zuschließen.