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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bestimmungen,
betreffend
Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau= und
Nutzholz (§. 7 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli v. J., betreffend
den Zolltarif),
beschlossen in der Sitzung des Bundesraths am 24. Mai 1880.
I.
Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau= und Nutzholz, welches in Flößen eingeht und
auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Vor-
nahme einer vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung oder Anlage eines
Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt:
a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Theile (Gelenke, Tafeln);
b) die Zahl der zu jedem Floßtheile gehörigen Hölzer;
c) für jeden Floßtheil die Gattung der Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifs, sowie für jede
Gattung die einzelnen Maße oder den Gesammt-Festmeter-Inhalt dieser Hölzer.
II.
In den zu I bezeichneten Fällen kann die Abfertigung beschränkt werden auf
a) Feststellung der Zahl der Floßtheile sowie der Gattung des Holzes,
b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Floßtheile,
c) probeweise Vermessung einzelner Hölzer beziehentlich Feststellung des Festmeter-Inhalts der gesammten
Hölzer eines oder mehrerer Floßtheile,
sofern sich bei der Revision Abweichungen von mehr als 10 % gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben.
III.
Befindet sich eine Ladung (Auffracht, Oblast) auf dem Floß, so ist dieselbe auch bei der Abferti-
gung auf Begleitschein I im allgemeinen nach den Bestimmungen des Vereins-Zollgesetzes und der dazu er-
lassenen Regulative zu behandeln. Besteht sie in Holz, so kann von der Vornahme einer amtlichen Begleitung
oder Anlegung eines Verschlusses abgesehen werden, wenn für jeden Floßtheil die Gattungen des aufgeladenen
Holzes nach der Unterscheidung des Tarifs, sowie für jede Gattung die Zahl der Hölzer und deren einzelne
Maße oder der Gesammt-Festmeter-Inhalt bezw. das Gesammtgewicht deklarirt sind.
Auf die Abfertigung findet alsdann die Bestimmung unter Nr. II entsprechende Anwendung.
IV.
Die Begleitscheine I sind in den vorerwähnten Fällen nach dem beifolgenden Muster A auszufertigen.
— Bei der Erledigung eines derartigen Begleitscheins können die von der obersten Landesfinanzbehoͤrde
ermächtigten Amtsstellen, wenn nicht die Ueberweisung auf ein anderes Amt beantragt wird, einen ander-
weitigen gleichartigen Begleitschein ausfertigen.
Der Führer des Flosses beziehentlich der Extrahent des Begleitscheins ist von der Verpflichtung,
das Floß in unveränderter Gestalt dem Begleitschein-Empfangsamt vorzuführen, entbunden.
Er darf dasselbe ohne vorgängige Anmeldung und ohne Zuziehung von Beamten umbinden, so oft
als die Rücksicht auf das Fahrwasser oder die strompolizeilichen Vorschriften dies erfordern. Bei dem Em-
pfangsamte ist jedoch, wenn eine solche Umbindung stattgefunden hat, eine neue Deklaration in einfacher
Ausfertigung nach Art der früheren abzugeben.
Die neue Deklaration darf von der früheren nur hinsichtlich der Zahl der Floßtheile und deren
Zusammensetzung abweichen, muß aber im Gesammt-Festmeter-Inhalt übereinstimmen.