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Der mittlere Preis des Tabacks in dem Hauptamtsbezirk (Spalte 14) wird durch Division der Summe
in Spalte 15 mit der Summe in Spalte 12 gefunden.
d. Uebersichten über die Besteuerung des inländischen Tabacks (Muster 3).
§ . 9.
Die Tabackpflanzer, welche gleichzeitig der Gewichtssteuer, der Flächensteuer oder der fixirten Ge-
wichtssteuer unterworfen waren, sind in den betreffenden Spalten (3, 15 oder 21) wiederholt aufzuführen,
während dieselben in den Spalten 3 und beziehungsweise 4 bis 9 der Uebersichten nach Muster 2 nur einmal
zu verzeichnen sind.
Zwischen den Angaben in den Spalten 4, 16 und 22, sowie 5, 17 und 23 der Uebersichten nach
Muster 3 und den betreffenden Angaben in den Spalten 11 und 12 der Uebersichten nach Muster 2 muß
volle Uebereinstimmung bestehen.
§. 10.
In Spalte 6 sind die nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes und in Spalte 7 die nach §§. 21 und 35
des Gesetzes den Tahackpflanzern zur Last gesetzten Steuerbeträge anzugeben. .
In Spalte 6 werden sodann unter der Linie die darin enthaltenen und aus den Abrechnungs-
büchern zu entnehmenden Steuerbeträge verzeichnet, welche auf dem nach der Verwiegung von den Taback-
pflanzern zurückgenommenen und unversteuert weiter aufbewahrten Taback lasteten.
§. 11.
Die in den Spalten 9, 18 und 24, sowie 12, 19 und 25 anzugebenden Steuerbeträge sind den
Tabacksteuer-Sollregistern für das Erntejahr und die in Spalte 10 anzugebenden Steuerbeträge den Nieder-
lageabmeldungen für die Zeit vom 1. Juli des Erntejahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres
zu entnehmen.
Die Angaben für die Spalte 14 sind auf Grund der Sollregister und Niederlageabmeldungen
zusammenzustellen.
Hinsichtlich der in den Spalten 15 bis 26 zu machenden Angaben wird auf die §s. 23 bis 25 des
Gesetzes Bezug genommen (§. 7).
Die Angaben in den Spalten 12, 19 und 25 sind auf die bereits in den Einnahme-Sournalen
gebuchten Tabacksteuerbeträge, welche erlassen werden, nicht zu erstrecken (§. 13).
In Spalte 29 ff. ist die Zahl der Tabackfabrikanten, welche Tabacksurrogate verwendet haben, sowie
die Gattung und Menge der von denselben versteuerten Tabacksurrogate und in Spalte 37 der davon er-
hobene Abgabenbetrag anzugeben. Die betreffenden Angaben sind auf die Zeit vom 1. Juli des Erntejahres
bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres zu beziehen.
e. Uebersichten über die Einfuhr und Ausfuhr von Taback (Muster 4).
§. 12.
In den Uebersichten nach Muster 4 sind unter A die in der Zeit vom 1. Juli des Erntejahres
bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres in den freien Verkehr getretenen und unter B die in dieser Zeit aus
dem freien Verkehr ausgeführten Tabackmengen auf Grund der betreffenden Anmeldungen für die Statistik
des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, unterschieden nach den Ländern der Her-
kunft und beziehungsweise der Bestimmung, aufzuführen.
Unter den Hauptsummen in den Spalten 2 bis 11 der Abtheilung A sind sodann die Zollsätze und
die danach erhobenen Zollbeträge zu vermerken.
f. Uebersichten über die Einnahmen aus der Besteuerung des Tabacks (Muster 5).
§. 13.
In den Spalten 3 und 6 bis 9 der Uebersichten sind die berichtigten Bruttoeinnahmen an Ein-
gangszoll von Taback und Tabackfabrikaten und an Tabacksteuer (Einnahme nach den Einnahme-Journalen
für das III. und IV. Quartal des Erntejahres und für das I. und II. Quartal des nächstfolgenden Jahres,
einschließlich der Registerdefekte und abzüglich der Registervergütungen) in Uebereinstimmung mit den viertel-
jährigen Einnahmeübersichten, in den Spalten 4, 10 und 11 die davon zurückerstatteten Beträge und in
Spalte 14 die Einnahmen an Abgaben von Surrogaten (einschließlich der Defekte, abzüglich der zurück-
erstatteten Beträge) anzugeben.