Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI 
gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit 
einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken- 
erdiger Substanzen umgeben sein müssen. 
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur 
befördert werden, entweder 
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen= oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies 
mit einer Hülle von Thon versehen sind. 
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie 
Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest 
verpackt sein. 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI. 2, 3 und 4 Anwendung. 
XX. Für Firnisse, sowie mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und fette 
Oele, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII nicht genannte Spirituosen 
sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften 
unter XVI Nr. 1 Absatz 1 maßgebend. 
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sowie Photogen, Solaröl und ähnliche 
aus Steinkohlen= oder Braunkohlen-Theer bereitete schwerflüchtige Oele unterliegen den 
nachstehen den Bedingungen: 
Diese Stoffe müssen entweder in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Glas= oder Blech- 
behältern, welche mit Korbumflechtung versehen oder in Körben verpackt sind, aufgeliefert werden. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort ausgeladen und 
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, 
welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird 
die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Ge- 
fäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets 
als solche zu deklariren. 
XXII. Petroleumäther (Petroleum-Naphta), Gasolin, Ligroin, Benzin, Camphin 
und ähnliche, aus Petroleum und Theerarten bereitete leichtflüchtige und leichtentzünd- 
liche Produkte müssen in Glas= oder Blechbehältern enthalten sein, welche in dauerhaften Holz= oder Blech- 
kisten mit Sägemehl oder ähnlichen lockeren Körpern fest verpackt sind. 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter XXI Nr. 2, 3 und 4, sowie unter XVI Nr. 4 
Anwendung. 
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, des- 
gleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese 
Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes 
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen- 
stein) etc. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn 
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Arsenik 
(Gift)“ angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder: 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel 
der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten 
von starkem trockenen Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen 
dichten Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
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