Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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stände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden 
Bedingungen angenommen und befördert: 
1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpeditivn von dem Versender angemeldet 
und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden. 
2. kenessendungen werden nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kübeln oder Kisten verpackt 
zugelassen. 
3.Frische Flechsen, frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen frische Häute, werden 
auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen. 
4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
6. Die Kasten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger 
zur Last. 
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen- 
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Die Be= und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedes- 
malige Reinigung der Be= und Entladestelle nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen 
Anordnung obliegt. 
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An= und Abfuhr, 
ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der 
Verwaltung zu. — .  ------------------ »- 
3. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Decken- 
verschluß befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat. 
4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren 
Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der 
Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf 
letzteres ist auch für die Art der Be= und Entladung Bedacht zu nehmen. 
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger 
zur Last. sssk#— 
XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. 
XV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden 
können, wie Heu, Stroh (auch Reis= und Flachsstroh), Rohr (ausschließlich spanisches 
Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen= oder Preßtorf), ganze 
(unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren 
Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne 2c., desgleichen Gyps, Kalk- 
äscher und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren 
Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf= und Abladen selbst 
besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst 
zu beschaffen. 
    
  
  
  
                                     Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Am 1. d. M. ist die zur Bergisch-Märkischen Eisenbahn gehörige, dem Königlichen Eisenbahn-Betriebs-Amt 
in Essen unterstellte Bahnstrecke Cater nberg — Oberhausen, 1453 km lang, mit den Stationen Catern- 
berg und Vogelheim für den Güter-Verkehr eröffnet worden. 
Berlin, den 16. Juni 1880. 
  
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