Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                 — 469 — 
Nach Genehmigung des Antrags händigt das Hauptamt das nach Muster a auszufertigende Kredit- Muste 
Certifikat, nachdem zuvor der Antragsteller durch seine Unterschrift sich zur Einhaltung der Vorschriften des Muster a. 
Kredit-Regulativs verpflichtet und der bevollmächtigte Vertreter des Kreditnehmers, falls das Certifikat für 
einen solchen bestimmt ist, durch Beisetzung seiner Unterschrift angegeben hat, wie er unterzeichnen wird, dem 
Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung ein. 
Zu den Kredit-Certifikaten sind die amtlich gelieferten Formulare zu verwenden. 
Empfängt der Kreditnehmer über den ihm bewilligten Kredit mehrere Kredit-Certifikate, so haben 
diese zwar dieselbe Nummer zu tragen, werden aber durch einen neben die Nummer gesetzten Buchstaben von 
einander unterschieden. . 
Ueber die ertheilten Kredit-Certifikate führt das Ausstellungsamt ein Ausfertigungs-Register 
nach Muster b. Muster 
                                                     §. 5. 
Für den Gebrauch der Kredit-Certifikate gelten folgende Vorschriften. 
1. Auf Grund des Certifikats kann demjenigen, auf welchen es ausgestellt ist, von der Steuerhebe- 
stelle für gekauften oder sonst erworbenen, in eine Niederlage noch nicht ausgenommenen Taback bis zu 
dem in dem Certifikat angegebenen Betrage Kredit gewährt werden. Nach dem 15. Juli des auf das Taback- 
Erntejahr folgenden Jahres kann Kredit auf Grund des für jenes Erntejahr ausgestellten Kredit-Certifikats 
nicht mehr bewilligt werden. 
2. Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, 
welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im Fall der Zurücknahme einer 
Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bisherigen Vertreter mit dem 
Kredit-Certifikat etwa getriebenen Mißbräuche selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses 
zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekannt gemacht worden ist. 
3. Die Steuerhebestellen, bei welchen ein Kredit auf Grund eines Certifikats in Anspruch genommen 
wird, sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Certifikats zu prüfen. 
4. Die dem Ausfertigungsamte bestellte Sicherheit kann erst nach Rückgabe des Certifikats auf- 
gehoben werden, sofern alsdann die ordnungsmäßige Abwickelung der auf Grund des Certifikats gewährten 
Steuerkredite nachgewiesen ist. 
5. Kann das Certifikat nicht zurückgeliefert werden, so bedarf es zur Rückgabe der Sicherheit der 
Genehmigung der Direktiobehörde. 
                                                    §. 6. 
Die Steuerhebestelle, welche auf Grund eines Kredit-Certifikats Steuerkredit gewährt, trägt das 
Kredit-Certifikat in das betreffende Kredit-Handbuch (Manual, Konto) mit Angabe des Ausfertigungsamtes, 
der Nummer, des Datums, der Summe, über welche es überhaupt lautet, des etwa bereits vorher und des 
neu angeschriebenen Betrages ein, schreibt den kreditirten Betrag nach Maßgabe des Vordrucks im Kredit- 
Certifikat an und giebt dasselbe dem Kreditnehmer zurück. Ueber die erfolgte Anschreibung läßt die Steuer- 
hebestelle dem Certifikat-Ausfertigungsamte eine Benachrichtigung nach Muster c zugehen. Das Ausfertigungs- 
amt vermerkt die Anschreibung im Ausfertigungsregister. 
                                                  §. 7. 
Die kreditirten Tabacksteuerbeträge werden im Tabacksteuer-Einnahme-Journal gebucht. Der Kredit- 
nehmer hat über jeden einzelnen Betrag ein schriftliches Anerkenntniß nach dem anliegenden Muster d aus- 
zustellen und der Steuerhebestelle zu übergeben. Muster d. 
Die gestundeten Beträge sind mit dem Ablauf der bestimmten Kreditfrist, sofern nicht die Kredit- 
abzahlung bei dem Hauptamt vorgeschrieben wird, bei der Steuerhebestelle, bei welcher der Kredit angeschrieben 
ist, einzuzahlen. 
Unter welchen Voraussetzungen die kreditirten Steuerbeträge vor Ablauf der Kreditfrist eingezogen 
werden können, bestimmen die obersten Landes-Finanzbehörden. 
Nach erfolgter Einzahlung des kreditirten Betrages hat die Steuerhebestelle das mit Quittung ver- 
sehene Anerkenntniß an den Aussteller zurückzugeben. Ist der Steuerkredit auf Grund eines Kredit-Certifikats 
ertheilt worden, so benachrichtigt die Steuerhebestelle, bei welcher die Einzahlung bewirkt worden ist, das 
Muster c.
	        
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