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1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren,
an welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet.
2. Die Anwendung von Bahnhofs-Ausfahrtssignalen ist gestattet; in der Regel sind dieselben vor
dem zu deckenden Punkte aufzustellen.
In Ausnahmefällen können die Signalzeichen für die
Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmaste mit den Signalzeichen für die Einfahrt an-
gebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamten direkt möglich ist,
oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird.
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
A. Einfahrt ist gesperrt.
Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm muß
nach rechts wagerecht gestellt sein.
— —
B. Einfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm muß
schräg rechts nach oben gerichtet sein
(unter einem Winkel von etwa 450).
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am Tele-
graphenmaste zeigt nach Außen rothes
Licht und nach Innen (dem Bahnhofe
zugekehrt) grünes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am Tele-
graphenmaste zeigt nach Außen grünes
Licht und nach Innen (dem Bahnhofe
zugekehrt) weißes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage:
* Beide Telegraphenarme müssen
schräg rechts nach oben gerichtet sein
(unter einem Winkel von etwa 450).
–
“
.
bei Dunkelheit:
Beide Signallaternen am Tele-
graphenmaste zeigen nach Außen
grünes Licht und nach Innen (dem
Bahnhofe zugekehrt) weißes Licht.