— 566 —
II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter I angegeben, verviel-
fältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein einziges Telegramm angesehen, wobei alle Auf-
schristen in die Wortzahl eingerechnet werden; für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Tele-
grammen bis zu 100 Worten, einschließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei
längeren Telegrammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von
je 40 Pfennig erhoben.
§. 17.
Weiterbeförderung.
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch
des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen
Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. §. 6 VI.).
III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen,
werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger zur Post gegeben,
und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die
übrigen Telegramme als gewöhnliche Briefe (vergl. §. 21). Ausgenommen sind folgende Fälle:
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der Post nach außer-
europäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu
entrichten;
2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unterbrechung der
regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer Grenze gelegenen Tele-
graphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete oder über das-
selbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europas übermittelt werden sollen, werden als un-
frankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen die bei der
Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl im Orte, als nach dem
Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der
Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestell-
bezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr
von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförberung durch Estafette
sind stets vom Aufgeber zu entrichten.
V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer Telegraphen-
anstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens des Empfängers erfolgt, sowie
bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber
einzuziehen.
§. 18.
Entrichtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zu entrichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15);
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. §. 17);
c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten Tele-
gramme (vergl. §. 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem
Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Freimarken oder
baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen
Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei
gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich
zu ertheilen.
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet
werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich zu