Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Regulatid 
über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus 
dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letz- 
tern in den Erstern. 
  
8. 1. 
Bel Versenbungen lnlänblscher Erzeugnisse und Fobrlkale aus dem Gebiete bes Zoll- 
verelns In das Gebiet des Steuerverelns oder aus dem Letztern in den Ersten, muß, wenn 
der vertragemäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, der inlän- 
dische Ursprung durch amtliche Cerkisikate nachgewlesen werden. 
6 2. 
Gescheben dle Waaren-Versendungen durch dle zwellte Hand, so muß sich der Ver- 
sender über den iInländischen Uesprung der Gegenstände durch beglaubigee Beschelnigungen 
des Producenten oder Fabrikamen, durch Vorlegung selner Bücher, oder andere Beweis- 
Kücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Wersendungs-Certifikate 
ersorderlichen Beläge gegen die mit dieser Ausfereigung beauferagten Behörden genügend 
ausweisen. 
+. 3. 
Elne Ausnahme machen nur nachfolgende in den Anlagen zu ider Uebereinkunfe VI., 
wegen Erleichcerung des gegenseiligen Verkebrs, aufgeführte Gegenstände: 
gewöbnliche Bäckerwaaren, 
frische Bärme oder Hese, 
Butter in Siücken, 
Getreide und Hülsenfeüchte, 
Käse in Seücken (Handkäfe), 
Klele, 
rohes Leinengarn, 
Packleinen (Sacklelnen) graues Segeltuch,
	        
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