Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

46 1880. 
8. 40. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungscommission 
die Landesjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars 
zum Gerichtsassessor. 
st die Prüsung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjustiz- 
verwaltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück verwiesen. 
s ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren 
cnigegche. den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht 
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs= 
commission, vor welchen die Prüsung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder 
beide den Ansorderungen genügen. 
. 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünfundvierzig Mark erhoben. 
  
LAXVI. Verordnung 
vom 25. Juni 1880, 
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehülfen betreffend. 
Auf Grund des K. 35 des Gesetzes vom 1. März 1879, die Ausführung des 
Gerichtsverfassungsgesetzes betr. (G.= S. S. 27), und im Anschluß an die Verordnung 
vom 20. Juni 1879 über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber (G., S. S. 222), 
werden in Ansehung des Vorbereikungsdienstes und der Prüfung der Gerichtsschreiber 
und Gerichtsschreibergehülfen mit höchster Genehmigung Serenissimi die nachstehen- 
Bestimmungen erlassen.
	        
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