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Von den gleicharmigen Balkenwaagen sollen auch nur solche zur Präzisions-Aichung zugelassen werden,
welche nach Material und Güte der Konstruktionsausführung eine Zuverlässigkeit von besonderem Grade und
von besonders gesicherter Dauer erwarten lassen. Vorzugsweise kommt hierbei die möglichst vollkommene Aus-
führung der Drehungseinrichtungen und die größtmögliche Sicherung der Schwingungen der Waage vor
allen Reibungen und Klemmungen in Betracht.
Die Anforderungen an den Empfindlichkeits= und Richtigkeitsgrad der Präzisionswaagen sind unter
entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche Handelswaagen gegebenen Vorschriften (§. 6 Ziff. 1 bis 4)
die folgenden:
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und der Richtigkeit der Präzisionswaagen.
½00 oder 2,0 Milligramm für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm und
weniger beträgt.
1/1000 = 1 O7 jeedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 20 Gramm,
aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt.
½000 0,5 - -jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 200 Gramm,
aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt.
1½000 = 0, Gramm jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 2 Kilo-
gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
½10000 = 0),1 - -jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilo-
gramm beträgt.
II. Geringere Waagen.
a. Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagier-Gepäck und von Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind
solche, im allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zuzulassen,
bei welchen das Gewicht der Lasten nicht durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschieb-
barer Laufgewichte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in die Nähe einer und derselben Gleich-
gewichtslage, ermittelt wird, sondern bei welchen die Gewichtsermittelung durch die bloße Beobachtung des
jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die Veränderungen dieser Neigungswinkel, welche
von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu einem und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elasti-
zität einer Feder abhängig sind, werden hierbei auf Kreisbogen-Eintheilungen oder auf Zifferblättern sofort
als Angaben des Gewichts der Last abgelesen.
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen:
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung ein Schild tragen,
auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Waage für Eisenbahnpassagier-Gepäck“
beziehungsweise „Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth“ enthalten ist.
2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 des §. 1 genügen und mit einem
Pendelzeiger versehen sein.
3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogramm--Einheit ausgedrückt
sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar
gemacht sein soll. Dasjenige Eintheilungsintervall, welches einem Belastungsunterschiede von
1 Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner sein, als 5 Millimeter.
4. Es sollen geeignete Regulir= und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, um die Gewichtsangaben
jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können.
5. Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zulässigen Belastung,
welche von der Ablesungseinrichtung angegeben wird, als bei der Belastung mit dem zehnten
Theil dieses Betrages eine an der Ablesungseinrichtung deutlich erkennbare Veränderung der
Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Lastseite eine Zulage gemacht wird, welche
bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck 200 Gramm, bei Waagen für Postpäckereien ohne
angegebenen Werth 100 Gramm betragen soll.
6. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen zwischen der
größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine Grenze einhalten, welche bei
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