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Bekanntmachung,
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden aus—
zustellenden Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Nachstehend werden diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die im
§. 90 Th. I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 erwähnten Schulzeugnisse aus der von den nord-
deutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg
und Baden ergeben.
Es stehen gleich:
I. Den von Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife für die Universität (. 90,4 a. a. O.)
a. für Württemberg:
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen zu Stuttgart ausgestellten
Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Maturitätsprüfung für den Besuch der Universität, bezw.
über die Ablegung der Konkursprüfung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen,
sowie in das Wilhelmsstift daselbst;
b. für Baden:
die von dem Oberschulrath zu Karlsruhe ausgestellten Maturitätszeugnisse für die Universität.
II. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien,
Realschulen I. Ordnung und Realschulen mit mindestens neunjährigem Kursus ohne obligatorischen Unterricht
im Latein (S. 90, 2 à. a. a. O.);
a. für Bayern:
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch
1. der ersten Gymnasialkasse von humanistischen Gymnasien,
2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien;
b. für Württemberg:
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch
1. der evangelisch-theologischen Seminare,
2. der Klasse VII der Gymnasien, der als vollberechtigte Realschulen I. Ordnung anerkannten Real-
Gymnasien und der als Realschulen mit zehnjährigem Kursus ohne obligatorischen Unterricht im
Latein anerkannten Realanstalten.
III. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Klasse von Progymnasien,
Realschulen II. Ordnung und solchen höheren Bürgerschulen, welche den Realschulen I. Ordnung in den ent-
sprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind (S. 90, 2 b. a. a. O.);
für Württemberg:
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch
1. der Klasse IV b. des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen;
2. der Klasse VI bei den zu der Kategorie der Realschulen II. Ordnung gehörigen Realanstalten zu
Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Realanstalten und bei sämmt-
lichen Real-Lyzeen.
IV. Den Zeugnissen über Absolvirung der ersten Klasse und das Bestehen der Entlassungsprüfung
an denjenigen höheren Bürgerschulen, welche nicht zu den unter III aufgeführten gehören (S. 90, 2 c. a. a. O.),
die Zeugnisse über Absolvirung des sechsten Jahreskursus und das Bestehen der Schlußprüfung
a. für Bayern:
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen;
b. für Baden:
an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen ohne Lateinunterricht.
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