Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen,
nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die
Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für
zulässig erklärt ist.“
Der Vorbehalt für das Landesrecht hat in Preussen das Gesetz,
betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom
13. März 1878 gezeitigt, in dessen $ 16 wiederum diejenigen
gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, „wonach
die zwangsweise Unterbringung von Kindern in eine geeignete
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt auch
ohne die Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zugelassen
ist.‘
Das Gesetz vom 13. März 1878 erfuhr dann durch die Gesetze
vom 27. März 1881 und vom 23. Juni 1884 verschiedene
Ergänzungen bezw. Abänderungen. Hiernach gestaltet sich das
materielle Zwangserziehungsrecht in Preussen, wie folgt:
I. Begriff, Zweck und Wesen der Zwangserziehung.
1. Unterbringung zur Zwangserziehung ist die durch gerichtliche
Entscheidung angeordnete zwangsweise
Unterbringung eines verwahrlosten Kindes in eine fremde
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt'). Nicht
unter diesen Begriff fällt also beispielsweise die behördlicherseits
angeordnete Unterbringung der Waisen als solcher in Waisenoder
Rettungshäuser, wenngleich letztere auch zur Aufnahme von
Zwangszöglingen bestimmt sind, ebensowenig die private Unterbringung
eines Kindes Seitens der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
in eine fremde Familie oder Verpflegungsoder
Erziehungsanstalt.
2. Die Zwangserziehung bezweckt, der „Verwilderung der
heranwachsenden Jugend“ zu steuern ?), einerseits um ihrer selbst
1) Vgl. $ 1 des Zw.-Erz.-Ges. in Verb. mit $ 2 und $ 16.
2) Mot. S. 6, 7.