Full text : Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  erfolgen,
nachdem  durch  Beschluss  der  Vormundschaftsbehörde  die
Begehung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für
zulässig  erklärt  ist.“

Der  Vorbehalt  für  das  Landesrecht  hat  in  Preussen  das  Gesetz,
  betreffend  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  vom
13.  März  1878  gezeitigt,  in  dessen  $  16  wiederum  diejenigen
gesetzlichen  Bestimmungen  aufrecht  erhalten  werden,  „wonach
die  zwangsweise  Unterbringung  von  Kindern  in  eine  geeignete
Familie  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  auch
ohne  die  Voraussetzung  einer  verübten  strafbaren  Handlung  zugelassen
  ist.‘

Das  Gesetz  vom  13.  März  1878  erfuhr  dann  durch  die  Gesetze
  vom  27.  März  1881  und  vom  23.  Juni  1884  verschiedene
Ergänzungen  bezw.  Abänderungen.  Hiernach  gestaltet  sich  das
materielle  Zwangserziehungsrecht  in  Preussen,  wie  folgt:

I.  Begriff,  Zweck  und  Wesen  der  Zwangserziehung.

1.  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  ist  die  durch  gerichtliche
  Entscheidung  angeordnete  zwangsweise
Unterbringung  eines  verwahrlosten  Kindes  in  eine  fremde
Familie  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt').  Nicht
unter  diesen  Begriff  fällt  also  beispielsweise  die  behördlicherseits
angeordnete  Unterbringung  der  Waisen  als  solcher  in  Waisenoder
  Rettungshäuser,  wenngleich  letztere  auch  zur  Aufnahme  von
Zwangszöglingen  bestimmt  sind,  ebensowenig  die  private  Unterbringung
  eines  Kindes  Seitens  der  Eltern  oder  sonstigen  Erziehungsberechtigten
  in  eine  fremde  Familie  oder  Verpflegungsoder
  Erziehungsanstalt.

2.  Die  Zwangserziehung  bezweckt,  der  „Verwilderung  der
heranwachsenden  Jugend“  zu  steuern  ?),  einerseits  um  ihrer  selbst

1)  Vgl.  $  1  des  Zw.-Erz.-Ges.  in  Verb.  mit  $  2  und  $  16.
2)  Mot.  S.  6,  7.