Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomitive 
müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen be- 
findliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen 
werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke 
thunlichst zu beachten. 
Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Be- 
stimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und 
letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen be- 
finden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der folgenden Nummer 
sind Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks und Holz nicht zu betrachten. 
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Ver- 
kuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, 
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden 
Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen 
Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden 
Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der 
Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in 
denen leses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere 
explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist 
die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhn- 
lichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden 
Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche 
Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein. 
. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, 
welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt 
ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen. 
Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit 
welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von 
dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder un- 
nöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr mög- 
lichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem 
Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu 
fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse 
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der 
letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
MWird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit be- 
merkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls 
umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der 
elwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig. 
Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, welcher von einer der nächst- 
liegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß 
zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. 
Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun 
Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden 
der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu 
übernehmen.
	        
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