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Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Orts-
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom
Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11. Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güter-
böden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den Güter-
böden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter Anwendung der
unter 4. gegebenen Bestimmungen erfolgen.
12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Ver-
senders sind ausgeschlossen.
II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papier-=
schnitzel, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die
Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in
denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,, Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt,
durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste um-
geben sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum als O,06 Kubikmeter haben.
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Be-
scheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht spren gkräftige
Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metallpatronen missen
sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem In-
halte die Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische
Minenzündungen, sofern sie keinen größeren Sprengsatz als 0#1 Gramm enthalten, werden
unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Jede einzelne Sprengkapsel r2c. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, daß ein Herausfallen des
Sprengsatzes verhütet wird;
2. die Sprengkapseln 2c. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück verpackt und die Dosen
außerdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein;
. die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren Wandstärke
nicht unter 22 Millimeter betragen darf;
. diese Kiste ist außerdem in eine Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht weniger als
25 Millimeter betragen darf;
5. der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muß diese Schicht
mindestens 30 Millimeter betragen;
6. auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachteln muß der Inhalt („Spreng-
kapseln“ 2c.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Sprengkapseln 2c. und das Gewicht des
Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel rc. verzeichnet sein, und müssen diese sämmtlichen An-
gaben, sowie die vorschriftsmäßige Verpackung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als
von einem vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein;
7. auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift be-
scheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen
Vorschriften entspricht.
IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streich-Zünder (als Zündlichtchen, Zünd-
schwämme 2c.) müssen in Behältnisse von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von
nicht über 1,3 Kubikmeter Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig
ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche
bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den
unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne
Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr. I.)
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