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VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilo-
gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten
größeren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VII. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blech-
büchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und
müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein.
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit
Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und
müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natroncoaks
(ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt.) werden nur in dichten Blech-
behältern; raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte
Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.
IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen
Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung
„Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in
dichte Holzgefäße verpackt zur Beförderung übernommen.
X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quanti-
täten enthalten (Hofmannstropfen und Collodium) dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen
aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muß:
1. Werden mehrere Gefäße mit biesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben
in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub-
stanzen fest verpackt sein;
2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut verfestigten Schutz-
decke versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulässig; doch darf das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXIX.
XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne
Decken befördert und nur
entweder
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt,
oder
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne
Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln
umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Substanzen verpackt sein,
oder .
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie
nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur
in Metall= oder Glas-Gefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X für
Schwefeläther r2c. vorgeschriebenen Weise verpackt sein.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.
XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte mit
Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.
XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachboriese aus-
zustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufsgegebenen Pikrinsäure befördert. Vgl. s. 48 A 3C.