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XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl,
Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften:
1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand-
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
Falls dieselben in Metall-, Holz= oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Be-
hälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen
und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht
werden.
3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen die genannten
Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu
eklariren.
4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung
gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte
angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte
von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge
das Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2 000 Kilogramm
verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens
75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird.
Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von
mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisen-
bahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen
Requisitionen Folge zu leisten.
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei
Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt,
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im
§. 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern
dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge),
ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI
Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI
gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit
einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken-
erdiger Substanzen umgeben sein müssen.
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur
befördert werden:
entweder
1. in gut werlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen= oder Kupfer-Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies
mit einer Hülle von Thon versehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie
Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest
verpackt sein.
Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung.
XX. Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und fette
Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und
von Petroleumäther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit
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