Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

— 267 — 
XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, 
Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter 
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand- 
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 
Falls dieselben in Metall-, Holz= oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Be- 
hälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen 
und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht 
werden. 
3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen die genannten 
Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu 
eklariren. 
4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung 
gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte 
angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte 
von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge 
das Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2 000 Kilogramm 
verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens 
75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. 
Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von 
mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisen- 
bahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen 
Requisitionen Folge zu leisten. 
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei 
Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, 
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im 
§. 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. 
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), 
ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI 
Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI 
gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit 
einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken- 
erdiger Substanzen umgeben sein müssen. 
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur 
befördert werden: 
entweder 
1. in gut werlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, 
oder 
2. in starken Eisen= oder Kupfer-Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies 
mit einer Hülle von Thon versehen sind. 
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie 
Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest 
verpackt sein. 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung. 
XX. Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und fette 
Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und 
von Petroleumäther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit 
40 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.