Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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über die von ihr für die verabreichten Stempelmaterialien zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag 
der Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermitte- 
lung der Reichs-Hauptkasse zahlen. 
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei keine Stempelmaterialien. 
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Ab- 
stempelung von Werthpapieren, sowie von Schlußnoten und Rechnungen werden von der Reichsdruckerei in 
jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die so- 
fortige Berichtigung dieser Nechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, Formularen zu Schlußnoten 
und Rechnungen, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung 
der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen 
eine besondere Nummer oder einen Buchstaben, welche mit dem Verzeichniß der Steuerstellen nicht veröffent- 
licht werden. Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von Werthpapieren 2c. ermächtigten 
Steuerstellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen mittheilen. 
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten 
zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschluß zu halten 
haben. Die nur zur Abstempelung ausländischer Werthpapiere für die Zeit bis zum 29. Dezember 1881 
(Nr. 1 und 2 des Tarifs, Ausnahme) bestimmten, den Werth von 50 bezw. 10 Pf. angebenden Handstempel 
haben die Steuerstellen sofort nach erfolgter Erledigung der betreffenden Anmeldungen an die Direktivbehörde 
zur Vernichtung einzusenden. 
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangende Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs- 
Stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präsentation, der Nummer des Anmeldungs- 
resp. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmel- 
dungen, auf Grund deren eine Reichs-Stempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem 
Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses Re- 
gisters zu ordnen. 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden kann, 
ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem Schwarzstempel 
der Hebestelle versehener Empfangschein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige 
die gestempelten Papiere zurück. 
9. Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen (S. 13 des Gesetzes) und 
sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung 
(Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen). 
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere, Schlußnoten und Rechnungen von den 
Steuerstellen neu auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Nr. 19 der Ausführungsvorschriften), so ist 
diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen. 
Die als Ersatz für verdorbene Stempelmarken zu verabfolgenden Marken können, da eine Einnahme 
dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempelmaterialienkonto abgeschrieben werden. 
11. Die Hebe= und Anmeldungeregister für das 3. Ouartal des Etatsjahres 1881/82 sind mit 
Rücksicht auf die Bestimmung zu §. 33 des Gesetzes (Nr. 22 der Ausführungsvorschriften) schon vom 1. Sep- 
tember 1881 ab in Gebrauch zu nehmen. Die Einnahmen an Reichs-Stempelabgabe für den Monat Sep- 
tember 1881 gehören bei der Abrechnung mit der Reichskasse zu den Einnahmen für den Monat Oktober 
1881 bezw. für das 3. Quartal 1881//82. 
12. Ueber den nach §. 32 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse abzuliefernden 
Nettoertrag der Reichs-Stempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der 
Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung 
der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben 
die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichs- 
steuerübersichten mit nachzuweisen. 
Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Nettoertrags der Reichs- 
Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme berechnet. 
Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in
	        
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